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5A_794/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_794/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. September 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).
Fatti

Nach Einsicht in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 27. September 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Abschreibungsentscheid der Verwaltungsrekurskommission (Abschreiben - zufolge Entlassung aus der Klinik - einer Klage des Beschwerdeführers gegen den ihm gegenüber verfügten fürsorgerischen Freiheitsentzug) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht mit der dreifachen Begründung auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eintrat, erstens fehle es an einem Antrag, zumal kein Zusammenhang mit dem fürsorgerischen Freiheitsentzug ersichtlich sei, zweitens sei die Berufungsfrist auch unter Berücksichtigung der Gerichtsferien abgelaufen und drittens werde der Beschwerdeführer - zufolge seiner Entlassung - durch den vorinstanzlichen Entscheid gar nicht beschwert, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden, je einzeln anzufechtenden (BGE 133 IV 119 E. 6) kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_794/2012
Termini attivi:
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