5A_866/2026
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 17. Juli 2026 eröffnete das Bezirksgericht Zürich für eine Forderung der Beschwerdegegnerin den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 13. August 2026 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Urteil vom 19. August 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 3. September 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 4. September 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, aber einstweilen Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben. Zugleich hat es Frist angesetzt zur Einreichung von Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Mit einer weiteren Verfügung vom 4. September 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- angesetzt. Die Beschwerdeführerin hat beide Verfügungen vom 4. September 2026 nicht auf der Post abgeholt. Am 24. September 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 5. Oktober 2026 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 1. Oktober 2026 in Empfang genommen. Den Kostenvorschuss hat sie nicht bezahlt.
2. Die Verfügungen vom 4. September 2026 gelten als zugestellt (Zustellfiktion). Die Beschwerdeführerin musste mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen an die von ihr selber angegebene Zustelladresse rechnen.
Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Oerlikon-Zürich, dem Betreibungsamt Zürich 11, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg