Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
5A_900/2011BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_900/2011

Urteil vom 23. Dezember 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn,
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den am 25. November 2011 (durch das Departement des Innern in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB) verfügten, bis zum 16. Dezember 2011 befristeten fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik Solothurn abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht (auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung) erwog, die seit Jahren an ... leidende Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung sich selbst und andere gefährden würde, dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen letztinstanzlichen Entscheid betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehungen ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), dass es vorliegend an diesem Interesse fehlt, weil sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung (21. Dezember 2011) nicht mehr auf Grund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 2011 betreffend den bis zum 16. Dezember 2011 befristeten fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Klinik befand, dass ferner die Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil sie (entgegen der kantonalen Rechtsmittelbelehrung) keine Begründung enthält (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), dass somit auf die - mangels hinreichenden Interesses und auch mangels Begründung - offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten erhoben werden, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, dass schliesslich die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass sie jederzeit bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Entlassungsgesuch stellen kann,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_900/2011
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente