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5A_959/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_959/2026

Urteil vom 14. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 16. September 2026 (BEZ.2026.63).

Erwägungen:

1. Am 19. Mai 2026 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer eine Vorladung und Pfändungsankündigung vom 16. Mai 2026 zu.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2026 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 12. August 2026 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2026 Beschwerde. Mit Entscheid vom 16. September 2026 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde ab.

Am 24. September 2026 hat der Beschwerdeführer "Einspruch" an das Bundesgericht erhoben. Der Beschwerdeführer kündigt darin an, dass die schriftliche Beschwerde durch seinen Anwalt nachgereicht werde. Weitere Eingaben sind jedoch nicht eingegangen.

2. Der Beschwerdeführer erwähnt zwar den Entscheid des Appellationsgerichts vom 16. September 2026, richtet den "Einspruch" (recte: die Beschwerde) jedoch gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 12. August 2026. Letzterer kann vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG).

Sodann begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb der Entscheid des Appellationsgerichts gegen Recht verstossen oder darin der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Nachdem die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) am 1. Oktober 2026 abgelaufen ist (Entgegennahme des Entscheids des Appellationsgerichts am 21. September 2026), braucht die angekündigte Beschwerdeergänzung nicht weiter abgewartet zu werden.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_959/2026
Termini attivi:
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