Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
5A_987/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_987/2026

Urteil vom 6. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
Beschwerdegegnerin,
C.________, vertreten durch Advokatin Pauen Borer.
Gegenstand
Rückführung eines Kindes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 24. September 2026 (XKL.2026.1).

Sachverhalt:

Fatti

A. C.________ (geb. 2013), steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der unverheirateten Parteien und lebt seit deren Trennung im Jahr 2019 bei der Mutter in U.________ (Deutschland) mit regelmässigen Besuchskontakten zum Vater mit Wohnsitz in V.________ (Kanton Aargau).

Nach einem regulären Besuchswochenende beim Vater brachte dieser die Tochter am 20. Juli 2026 zwar nach Deutschland in die Schule, kehrte aber am selben Tag mit ihr in die Schweiz zurück. Seither befindet sich C.________ bei ihm in der Schweiz.

B. Am 17. August 2026 stellte die Mutter ein Gesuch um Rückführung von C.________. In dessen Gutheissung verpflichtete das Obergericht des Kantons Aargau nach Anhörung der Eltern und des Kindes sowie Beizug der nötigen Akten den Vater mit Entscheid vom 24. September 2026 zur Rückführung von C.________ nach Deutschland bis spätestens am 7. Oktober 2026, unter Regelung der Vollzugsmodalitäten, soweit er sie nicht freiwillig zurückbringen sollte.

C. Mit Beschwerde vom 30. September 2026 (Postaufgabe: 1. Oktober 2026) wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit den Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei hinsichtlich der Rückführung aufzuheben und das Rückführungsgesuch sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Ferner wird die (superprovisorische) aufschiebende Wirkung und die Aussetzung der bis zum 7. Oktober 2026 laufenden Frist zur freiwilligen Rückführung verlangt.

Um die Beschwerde nicht gegenstandslos werden zu lassen, wurde angesichts der eng angesetzten Frist zur freiwilligen Rückführung trotz der fehlenden Erfolgsaussichten in der Sache mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2026 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Indes wurde aus dem genannten Grund auf das Einholen von Vernehmlassungen und der kantonalen Akten verzichtet, zumal Rückführungsangelegenheiten eilbedürftig sind.

Erwägungen:

1. Bei Rückführungsentscheiden nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110; BGE 133 III 584).

Gegen den Entscheid des Obergerichts, welches als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, BG-KKE, SR 211.222.32), steht die Beschwerde in Zivilsachen offen.

2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann in erster Linie die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden, wozu als Staatsvertrag auch das HKÜ gehört. Obwohl das Bundesgericht das Recht an sich von Amtes wegen anwendet (Art. 105 Abs. 1 BGG), gilt auch diesbezüglich eine Begründungspflicht; in der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Zu beachten ist, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

3. Die Rückführungsvoraussetzungen sind im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (mehr) streitig. Gemäss Beschluss des Amtsgerichtes U.________ vom 11. Oktober 2024, welcher mit Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2025 bestätigt wurde, kommt der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ zu. Die Mutter hat einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes von C.________ nicht zugestimmt. Somit hat der Vater das Kind widerrechtlich in die Schweiz verbracht (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 lit. a HKÜ) und er ist zur sofortigen Rückführung von C.________ nach Deutschland verpflichtet (Art. 12 Abs. 1 HKÜ). Eine Rückführung würde nur dann entfallen, wenn ein Rückführungsausschlussgrund gegeben wäre (dazu E. 4).

4. Im obergerichtlichen Verfahren wurden die Rückführungsausschlussgründe von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ (schwerwiegende Gefahr für das Kind bei einer Rückführung) und Art. 13 Abs. 2 HKÜ (Widersetzen des Kindes) thematisiert. Das Obergericht hat sich mit beiden Ausschlussgründen ausführlich befasst (dazu E. 4.1 und 4.3). Der Vater bringt sie in seiner Beschwerde erneut auf (dazu E. 4.3 und 4.4), wobei die Ausführungen rudimentär bleiben.

4.1. Im Kontext mit der schwerwiegenden Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ geht es um einen angeblichen Gewaltvorfall seitens der Mutter vom 20. Juli 2026 anlässlich der Übergabe von C.________. An der Kindesanhörung vom 15. September 2026 berichtete C.________ dazu, sie habe gekreischt, weil ihre Mutter sie festgehalten habe, und sie habe keine Luft bekommen; ihre Schilderung illustrierte sie, indem sie mit ihren Armen zeigte, wie die Mutter sie am Oberkörper festgehalten habe. Die Mutter hielt zur betreffenden Begebenheit an der Verhandlung vom 24. September 2026 fest, sie habe C.________ bei der Übergabe festgehalten und ihr gesagt, sie solle für fünf Sekunden die Luft anhalten; sie habe auf diese Weise Kontakt zu C.________ herstellen wollen und die Therapeutin habe ihr gesagt, dass ein solches "Kontakten" in entsprechenden Momenten hilfreich sein könne.

Das Obergericht hielt es angesichts der Übergabesituation für nachvollziehbar, dass die Mutter C.________ zur Beruhigung ihres Zustandes habe festhalten wollen. Jedenfalls könne C.________ nicht tatsächlich die Luft ausgegangen sein. Einerseits sei es um ein Festhalten am Oberkörper und nicht im Halsbereich gegangen, andererseits hätte C.________ nicht deutlich rufen oder kreischen können, wenn sie tatsächlich keine Luft mehr gehabt hätte. Entweder habe sie die Mutter mit ihrem Ausruf einfach zum Loslassen bewegen wollen oder sie habe tatsächlich befürchtet, keine Luft mehr zu kriegen. Letzteres wäre dann aber nicht direkt auf die körperliche Einwirkung durch die Mutter zurückzuführen gewesen, sondern darauf, dass die Situation C.________ in Aufregung versetzt und in ihr die irrationale Angst des Luftwegbleibens hervorgerufen hätte. Es werde im Übrigen nicht behauptet und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Festhalten irgendwelche Verletzungen bei C.________ verursacht hätte. Das vom Vater gegen die Mutter initiierte Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung habe die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen innert kurzer Zeit mit Verfügung vom 28. Juli 2026 eingestellt. Sodann habe das eingeholte familienpsychologische Gutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die generellen Gewaltvorwürfe des Vaters zutreffen könnten. Auch das Amtsgericht U.________ habe in seinem Beschluss vom 10. August 2026 ausgeführt, für die vom Vater in zahlreichen Verfahren wiederholt erhobenen Vorwürfe körperlicher Gewalt gegen C.________ von Seiten oder im Einflussbereich der Mutter bestünden keine in irgendeiner Weise tragfähigen Anhaltspunkte. Insgesamt ergebe sich, so das Obergericht, dass ein einmaliges Festhalten eines Kindes angesichts der konkreten Umstände bei der Übergabe, sei es zur Beruhigung oder zur Verhinderung des Weglaufens, keine schwerwiegende Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ begründen könne, welche die Rückführung von C.________ ausschliesse. Dies gelte umso mehr, als C.________ selber nicht urteilsfähig bzw. nicht in der Lage gewesen sei, die Konsequenzen ihres Weglaufens einzuschätzen (vgl. zum retardierten Entwicklungsstand E. 4.3).

4.2. Der Vater macht zunächst eine Gehörsverletzung geltend und wirft dem Obergericht vor, die Vorgeschichte nicht im Einzelnen abgeklärt zu haben. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Obergericht umfassend mit den kantonalen Vorbringen auseinandergesetzt und diese im Kontext mit dem Ausschlussgrund der schwerwiegenden Gefahr gewürdigt hat. Soweit in pauschaler Weise eine Aufarbeitung der Vorgeschichte gefordert wird, verkennt der Vater, dass es sich nicht um ein materielles Verfahren handelt (vgl. Art. 16 und 19 HKÜ), sondern es einzig um die Abklärung der Rückführungsvoraussetzungen und allfälliger Rückführungsausschlussgründe im Rahmen des Rückführungsverfahrens als administrative Rechtshilfe zwischen zwei Vertragsstaaten geht (dazu E. 1).

Im Übrigen äussert sich der Vater zum Rückführungsausschlussgrund von Art. 13 Abs. 1 lit. a HKÜ dahingehend, dass C.________ bei ihrer gerichtlichen Anhörung geschildert habe, am 20. Juli 2026 von ihrer Mutter am Oberkörper festgehalten worden zu sein und keine Luft mehr bekommen zu haben. Die fehlenden sichtbaren Verletzungen und die Deutung des Festhaltens als Beruhigungsmassnahme würden für sich nicht abschliessend beantworten, wie C.________ den Vorfall erlebt habe und welche Risiken bei einer Rückführung bestehen würden; vielmehr bedürfe es aufgrund der offenen Fragen weiterer Abklärungen.

Diese Ausführungen erfolgen in rein appellatorischer Weise, obwohl sie die obergerichtliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffen, welche nur mit substanziierten Willkürrügen angegriffen werden könnte (vgl. E. 2). Weder legt der Vater mit expliziten Willkürrügen dar noch zeigt er mit Vorbringen, welche wenigstens dem Sinn nach Willkürrügen entsprechen könnten, auf, inwiefern das Obergericht vorgetragene Tatsachenelemente willkürlich gewürdigt oder den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben könnte.

Damit hat es bei der Sachverhaltsfeststellung gemäss dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Inwiefern ausgehend von dieser Tatsachenbasis in rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Gefahr für C.________ bei einer Rückkehr nach Deutschland im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ bestehen könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich und sie ergibt sich als solche insbesondere nicht aus der abstrakten und vage bleibenden Behauptung des Vaters. Der Begriff der schwerwiegenden Gefahr ist restriktiv auszulegen und nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise gegeben bei einer Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet oder wenn zu befürchten ist, dass das Kind nach der Rückgabe misshandelt oder missbraucht wird, ohne dass die Behörden rechtzeitig einschreiten würden (für eine ausführliche Begründung vgl. insb. Urteil 5A_229/2015 vom 30. April 2015 E. 6.1 mit Hinweisen auf die in- und ausländische Rechtsprechung; letztmals ausgeführt im Urteil 5A_120/2026 vom 17. Februar 2026 E. 5.1). Davon kann vorliegend keine Rede sein.

4.3. Im Zusammenhang mit dem Widersetzen des Kindes im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ hat das Obergericht festgehalten, C.________ habe bei der Anhörung am 15. September 2026 dezidiert den Wunsch geäussert, beim Vater leben zu wollen, und sie weise mit 13 Jahren ein Alter auf, in welchem ein autonom gebildeter Kindeswille normalerweise beachtlich sei. Allerdings verfüge C.________ über einen erheblichen Entwicklungsrückstand. Die behandelnde Ärztin Dr. med. D.________ stelle in ihrem Bericht vom 28. Juli 2026 unter anderem die Diagnosen "allgemeine Retardierung", "kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen" sowie "unterdurchschnittliche Begabung im Grenzbereich zwischen Förderbereich und leichter Intelligenzminderung". Aufgrund ihrer Retardierung entspreche C.________ nicht ihrem kalendarischen Alter, sondern sei als deutlich unreifer einzuschätzen und noch nicht ausreichend zu einer autonomen Willensbildung fähig. Im sonderpädagogischen Bericht vom 21. Juni 2024 sei C.________ ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich der geistigen Entwicklung attestiert worden; in ihrem Wesen und ihren Interessen sei C.________ in vielem noch kleinkindlich. Den Wunsch, beim Vater zu leben, habe C.________ mit einem Brief an das Amtsgericht auch schriftlich geäussert. Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 18. Dezember 2025 gehe allerdings hervor, dass dieser Wunsch noch stark situativ beeinflusst und nicht konstant gewesen sei; so habe sie bei der Anhörung am 20. Oktober 2025 spontan geäussert, "bei Mama und Papa" wohnen zu wollen. Zum Brief vom 6. Juli 2025 habe das Oberlandesgericht ausgeführt, er unterscheide sich nach seinem Duktus und seiner Strukturiertheit deutlich von den sonstigen Aussagen C.________s im Rahmen von Anhörungen. Dem sei aus eigener Wahrnehmung beizupflichten. Angesichts des an der obergerichtlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks von C.________ sei es ausgeschlossen, dass sie diesen orthographisch und stilistisch beinahe makellosen Brief ohne die Unterstützung eines Erwachsenen verfasst habe. Auch an der obergerichtlichen Anhörung vom 15. September 2026 sei offenkundig gewesen, dass C.________ bezüglich ihrer geistigen Entwicklung einen deutlichen Rückstand aufweise. Ein eigentliches Gespräch über die Vor- und Nachteile einer Rückkehr nach Deutschland sei nicht möglich gewesen. Ihren Wunsch, beim Vater zu bleiben, habe C.________ reflexartig damit begründet, dass ihr die Mutter "weh getan" habe. Auf Nachfrage habe sie erklärt, damit das einmalige Festhalten am 20. Juli 2026 zu meinen. Im Übrigen habe sie als Gründe angegeben, dass sie bei der Mutter keine Filme schauen und keine Süssigkeiten essen dürfe. Das Obergericht kam beweiswürdigend zum Schluss, dieses Argumentationsmuster erscheine typisch für ein Kind, das noch nicht die Reife erlangt habe zu beurteilen, welche Umstände für sein eigenes langfristiges Wohl massgeblich seien. Die Kindesvertreterin habe anlässlich der Verhandlung vom 24. September 2026 mehrfach darauf hingewiesen, dass C.________s Willensäusserungen stark situativ seien; die Reife und emotionale Entwicklung entsprächen nach ihrer Einschätzung nicht dem kalendarischen Alter. Darüber hinaus habe die Anhörung von C.________ gezeigt, dass ihr geäusserter Wille substanziell beeinflusst worden sei. Es sei ihr ein Anliegen gewesen, über Geschehnisse zu berichten, welche die Mutter in ein schlechtes Licht rücken liessen. So habe sie ausgeführt, diese habe ihren früheren Partner bestraft, seinen Laptop ins Wasser geworfen und ihn geschlagen und dem Vater habe sie ein Holzpferd an den Kopf geschlagen. Diese angeblichen Vorfälle habe C.________ aber nicht selber erlebt, weshalb sie ihr von anderen Personen zugetragen worden sein müssten; so habe sie zum Vorfall mit dem Holzpferd festgehalten, dies nicht selbst gesehen zu haben, da sie woanders gewesen sei, aber jemand habe ihr dies erzählt. Insgesamt erscheine es nicht angezeigt, gestützt auf Art. 13 Abs. 2 HKÜ dem geäusserten Willen von C.________ folgend von einer Rückführung abzusehen, weil sie noch nicht zu übergreifender und autonomer Willensbildung fähig sei und überdies der von ihr geäusserte Wille als manipuliert angesehen werden müsse.

4.4. Der Vater äussert sich mit wenigen Worten zu den beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichtes, indem er festhält, der "D.________-Bericht" enthalte keine Testwerte und auch keine konkrete Untersuchung, wie C.________ die Rückführungsfrage verstehe; sodann habe die Kindesvertreterin erklärt, C.________ könne abschätzen, was eine Rückkehr nach Deutschland und ein möglicher Verlust des Kontaktes zu ihm als Vater bedeute. Allerdings bleiben diese Ausführungen wiederum rein appellatorisch; weder erhebt der Vater explizite Willkürrügen noch macht er dem Sinn nach geltend, das Obergericht habe die zahlreichen gegen eine autonome Willensbildungsfähigkeit und gegen einen unbeeinflusst konstituierten Willen sprechenden Umstände in ihrer Gesamtheit willkürlich gewürdigt.

Mithin hat es auch hier bei dem obergerichtlich festgestellten Sachverhalt sein Bewenden. Ausgehend von dieser Tatsachenbasis macht der Vater in rechtlicher Hinsicht keine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 HKÜ geltend, sondern er hält gegenteilig fest, er anerkenne, "dass eine deutliche Weigerung allein den Ausschlussgrund nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ nicht erfüllt". Damit dürfte er auf die obergerichtlichen Erwägungen und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zielen, wonach die Meinung des Kindes im Rückführungsverfahren entsprechend den konkreten Umständen, zu welchen insbesondere auch sein individueller Reifegrad gehört (Urteil 5A_120/2026 vom 17. Februar 2026 E. 6.2), mitzuberücksichtigen ist, aber nicht für sich genommen einen absoluten Ausschlussgrund bildet (Urteil 5A_120/2026 vom 17. Februar 2026 E. 6.5), und wonach die notwendige Fähigkeit zu autonomer Willensbildung (erst dann) gegeben ist, wenn das Kind seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag (BGE 131 III 334 E. 5.1) und es die Problematik des anstehenden Rückführungsentscheides in dem Sinn verstehen kann, als es zu erfassen vermag, dass es nicht um eine Sorgerechtsregelung, sondern um die Wiederherstellung des international-aufenthaltsrechtlichen Status quo ante durch Rückführung in die Jurisdiktion des Herkunftsstaates geht (BGE 133 III 146 E. 2.4), wobei eine autonome Willensbildung auch bedeutet, dass der geäusserte Wille des Kindes nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination durch einen Elternteil beruhen darf (Urteile 5A_952/2021 vom 6. Januar 2022 E. 3.1; 5A_291/2023 vom 25. April 2023 E. 4.2.1; 5A_439/2025 vom 16. Juli 2025 E. 4.1).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

Der Beschwerde wurde mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2026 zwar superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. Sachverhalt, lit. c). Dennoch erübrigt es sich angesichts des zeitnah erfolgenden und unmittelbar mit seiner Ausfällung rechtskräftig werdenden bundesgerichtlichen Urteils (Art. 61 BGG), ein neues Datum zur freiwilligen Rückführung von C.________ nach Deutschland anzusetzen. Der Vater hat C.________ sofort zurückzuführen, ansonsten umgehend der Vollzug nach den im obergerichtlichen Entscheid festgelegten Modalitäten greift.

6. In Kindesrückführungsverfahren sind grundsätzlich keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 26 Abs. 2 HKÜ und Art. 14 BG-KKE). Zwar hat Deutschland einen Vorbehalt Art. 26 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 HKÜ angebracht, die Kosten für das Rückführungsverfahren nur im Rahmen des Systems der unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen, weshalb die Schweiz gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) Gegenrecht halten und Kostenlosigkeit ebenfalls nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nach dem innerstaatlichen Recht gewähren könnte (Urteil 5A_678/2022 vom 23. September 2022 E. 3); indes verzichtet das Bundesgericht fallweise darauf und übernimmt die Gerichtskosten trotz des Vorbehaltes des Herkunftsstaates direkt gestützt auf Art. 26 Abs. 2 HKÜ (Urteil 5A_366/2025 vom 17. Juli 2025 E. 6), was sich auch vorliegend rechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, Abteilung Register und Personenstand, und dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde für Kindesentführungen, mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5A_987/2026
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente