5D_49/2009
Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 24. März 2009 des Richteramts Solothurn-Lebern,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 2. April 2009 zurückgezogen hat, die Verfassungsbeschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Richteramt Solothurn -Lebern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann