Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
5D_72/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

5D_72/2007

Verfügung vom 23. Juli 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Gertrud Baud,
Gegenstand
Eheschutz.
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 9. März 2007 (Aktenzeichen: FK 2006/93).
Fatti

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde vom 30. April 2007 gegen das Urteil vom 9. März 2007 des Zivilgerichts Basel-Stadt (Aktenzeichen: FK 2006/93),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 10. Juli 2007) mit Schreiben vom 18. Juli 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht auf eine Kostenerhebung verzichtet werden kann, diesem jedoch eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 150.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2007

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5D_72/2007
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente