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5D_82/2014BGEx
Bundesgericht
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5D_82/2014

Urteil vom 17. Juni 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kollokation,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 2. Mai 2014.
Fatti

Nach Einsicht in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 2. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Kollokation,

in Erwägung,

dass Verfassungsbeschwerden innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 117i.V.m. Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), dass das Urteil des Obergerichts vom 2. Mai 2014 der Beschwerdeführerin (gemäss postalischer Sendungsinformation) am 7. Mai 2014 an ihrer schweizerischen Zustelladresse eröffnet worden ist, dass die Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (gemäss postalischer Sendungsinformation) erst am 14. Juni 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 6. Juni 2014) der schweizerischen Post übergeben worden ist, dass sich somit die Verfassungsbeschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 5D_82/2014
Termini attivi:
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