6B_1069/2020
Erwägungen:
Die am 18. August 2020 durch den Beschwerdeführer eingereichte (Beschwerde-) Eingabe wurde mit Schreiben vom 14. und 18. September 2020 durch dessen bevollmächtigte Rechtsanwältin zurückge zogen (act. 6 und 10). Dieser muss sich ihr Verhalten wie eigenes anrechnen lassen. Das Verfahren wird folglich wegen Rückzugs der (Beschwerde-) Eingabe abgeschrieben. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unzulässig und darauf nicht einzutreten gewesen, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.
Demnach verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der (Beschwerde-) Eingabe von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill