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6B_115/2010BGEx
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Tribunal federal

6B_115/2010

Urteil vom 12. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifiziertes Fahren in angetrunkenem Zustand,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 22. Dezember 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2010 aufgefordert, dem Bundesgericht bis spätestens zum 23. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 8). Weil der Kostenvorschuss nicht innert Frist einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis zum 24. März 2010 angesetzt mit der Androhung, dass das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde, wenn der Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde (act. 11). Wie dem entsprechenden Postbeleg zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'000.-- am 29. März 2010 bar auf der Post bezahlt. Die Zahlung ist damit verspätet. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_115/2010
Termini attivi:
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