6B_118/2007
Das Präsidium zieht in Erwägung:
1. Beschwerden ans Bundesgericht haben unter anderem die Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die wirre Beschwerde nicht. Sie dürfte überdies unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sein. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Präsidium:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: