Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
6B_134/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_134/2008

Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung, Busse (Missbrauch des Telefons),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil sie sich im Rekurs zur einzig massgebenden Frage, ob sie einer auf den 31. Oktober 2007 angesetzten Hauptverhandlung trotz erhaltener Vorladung unentschuldigt fern geblieben sei, nicht geäussert hatte (angefochtener Beschluss S. 2 Ziff. 3). Vor Bundesgericht kann es deshalb nur um die Frage gehen, ob sich die Beschwerdeführerin im Rekurs zur genannten Frage geäussert hat bzw. ob sie dies hätte tun müssen. Sie nimmt vor Bundesgericht indessen einzig zur Sache selber Stellung. Damit kann sie nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_134/2008
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente