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6B_221/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_221/2008

Urteil vom 3. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil sie verspätet eingereicht worden war. Die Angabe der Beschwerdeführerin, "aufgrund unglaublicher Kriegszustände" habe sie die Beschwerde nicht früher senden können, reichte nach Auffassung der Vorinstanz als Begründung der Verspätung nicht aus. Auch vor Bundesgericht nennt die Beschwerdeführerin keinen plausiblen Grund, weswegen sie die kantonale Rechtsmittelfrist verpasst hat. Auf die Angabe, es gebe einen "Spion", der sich verstecke, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_221/2008
Termini attivi:
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