Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
6B_3/2015BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_3/2015

Verfügung vom 22. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
Leitender Oberstaatsanwalt,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde nach Einstellung (Verletzung des Berufsgeheimnisses),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 25. November 2014.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20. Januar 2015 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_3/2015
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente