6B_319/2026
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen der Brandstiftung, der versuchten qualifizierten Brandstiftung (eventuell der vollendeten Brandstiftung), des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes frei. Ein weiteres Strafverfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes stellte es ein. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Dagegen erhob A.________ Berufung, die er auf die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme beschränkte. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 19. Februar 2026 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids fest und ordnete im Übrigen eine stationäre therapeutische Massnahme an.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme zu verzichten. Eventualiter sei stattdessen eine ambulante therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 63 StGB anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3. Sofern der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe willkürlich festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft erstinstanzlich eine stationäre therapeutische Massnahme beantragt habe, ist seine Kritik unbehelflich. E ntgegen dem Beschwerdeführer ist nicht erkennbar, inwiefern der betreffende Umstand entscheidrelevant sein soll. Dafür, dass die Vorinstanz deswegen davon ausging, das Gutachten sei "über jeden Zweifel erhaben", bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
4. Der Beschwerdeführer wendet sich in mehrerlei Hinsicht gegen das Gutachten vom 23. September 2022 und macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte nicht auf dieses abstellen dürfen.
4.1. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.3.2; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung ein Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn (lit. a) das Gutachten unvollständig oder unklar ist; (lit. b) mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder (lit. c) Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.
4.2. Die Vorinstanz stützt sich bei der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme massgeblich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 23. September 2022 sowie deren ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 16. Dezember 2022.
Sie führt aus, die Gutachterin habe vor erster Instanz der Einvernahme des Beschwerdeführers beigewohnt und sei anschliessend ebenfalls einvernommen worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe sie dem Beschwerdeführer Ergänzungsfragen stellen können. Die Gutachterin habe an den im Gutachten vom 23. September 2022 gemachten Einschätzungen sowie Schlussfolgerungen betreffend Diagnose, Risikobeurteilung und Massnahmenart festgehalten und die Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seit der Begutachtung nicht entscheidwesentlich verändert. Das Gutachten vom 23. September 2022 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 erwiesen sich damit als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen sei.
Als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) und als zertifizierte Gutachterin SIM verfüge Dr. med. B.________ über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Ihre schriftlichen und mündlichen Ausführungen seien begründet, nachvollziehbar und stringent. Auch deckten sie sich mit den Einschätzungen sowie Schlussfolgerungen in den Gutachten und Berichten anderer Fachpersonen. Die Gutachterin setzte sich differenziert, gestützt auf umfassende und aktuelle Aktenkenntnis, Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer sowie unter Berücksichtigung des aktuellen Stands von Forschung und Lehre mit den ihr gestellten Fragen auseinander. Seitens der Parteien sei keine fundierte Kritik an der Person der Gutachterin und/oder an der Qualität ihres Gutachtens, dem Ergänzungsgutachten oder den Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung geübt worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den fachlichen Einschätzungen der Gutachterin gebieten würden, weshalb die Vorinstanz auf deren Expertise abstelle.
Die Vorinstanz hält sodann fest, beim Beschwerdeführer lägen gemäss Gutachten eine Schizophrenie (ICD-10: F20.04) in unvollständiger Remission und ein mindestens schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), differenzialdiagnostisch Cannabisabhängigkeit (ICD-10: F12.2), vor, wobei es sich um eine schwere psychische Störung handle. Der Beschwerdeführer habe damit sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Urteilszeitpunkt an einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB bzw. Art. 63 Abs. 1 StGB gelitten.
Weiter kommt die Vorinstanz nach umfassender Prüfung und mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte Rückfallgefahr für einschlägige Delikte bestehe. Sie führt ferner aus, dieser habe sich sozial zurückgezogen und es bisher nicht geschafft, ein stabiles Therapiesetting aufzubauen. Zweimalig angefangene ambulante Behandlungen in den Jahren 2020 und 2022 seien nach je einem Erstgespräch und drei bzw. zwei Einzelgesprächen beendet worden bzw. der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr gemeldet oder sei an den vereinbarten Terminen gar nicht erst erschienen. Im Ergebnis erkennt die Vorinstanz auf eine erhöhte Rückfallgefahr im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB bzw. Art. 63
Abs. 1 lit. b StGB für einschlägige Delikte, die in direktem Zusammenhang mit der diagnostizierten schweren psychischen Störung stehe.
Sie erwägt sodann, die unter Cannabiseinfluss und im Zusammenhang mit der psychischen Störung begangenen Delikte sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer sozial zurückgezogen habe, offenbarten ein Behandlungsbedürfnis, wobei die bislang in Anspruch genommenen Termine im ambulanten Rahmen gemäss den gutachterlichen Ausführungen nicht ausgereicht hätten. Schliesslich kommt sie nach eingehender Abwägung zum Schluss, dass sich die Anordnung einer stationären Massnahme als geeignet, erforderlich und zumutbar i.S.v. Art. 56 Abs. 2 StGB erweise.
4.2.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik keine Willkür aufzuzeigen.
So ist entgegen seiner Ansicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Symptomatik der vorliegend gestellten Diagnose (paranoide Schizophrenie mit unvollständiger Remission) zugrundeliegt. Diese ergibt sich sowohl aus dem Gutachten selbst als auch ausführlich aus der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Dezember 2022. Die verwendete Klassifikation (F20.04) ist im Übrigen korrekt. Der Beschwerdeführer nimmt bei seiner diesbezüglichen Kritik irrtümlicher Weise auf F20.4 Bezug. Mit seinem Argument, wonach nicht nachgewiesen sei, dass sich sein Cannabiskonsum im konkreten Fall tatsächlich gesundheitsschädigend ausgewirkt habe, vermag er keine Willkür darzutun zumal sich die Gutachterin auf einschlägige Studien betreffend die Schädlichkeit von Cannabiskonsum bei gleichzeitiger Schizophrenie stützt. Das Gutachten begründet die Diagnose demnach schlüssig und die Vorinstanz musste keine Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen resp. an der Pathologie des Beschwerdeführers haben. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt im Übrigen vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu.
4.2.2. Weiter moniert der Beschwerdeführer die Feststellungen zur Rückfallgefahr. Die Vorinstanz nimmt auch diesbezüglich massgeblich auf das Gutachten Bezug, wobei nicht ersichtlich ist, dass dieses nicht schlüssig wäre. Die Gutachterin bediente sich eines anerkannten Prognoseinstruments, dessen grundsätzliche Eignung der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Sie nimmt des Weiteren eine detaillierte Risikoeinschätzung vor, wobei sie unter Einbezug der konkreten günstigen und ungünstigen Faktoren für jedes der 12 massgeblichen Prognosekriterien mit Bezug auf den Beschwerdeführer eine Gewichtung vornimmt und diese würdigt. Letzterer setzt sich mit diesen Ausführungen inhaltlich nicht auseinander und begnügt sich mit der pauschalen - und im Lichte der gutachterlichen Ausführungen unzutreffenden Kritik - das Gutachten trage "seiner konkreten Situation" nicht angemessen Rechnung, bzw. werde das Rückfallrisiko anhand rein statistischer Allgemeinwerte, ohne Bezug zu den konkreten Lebensumständen, bestimmt, wobei die verwendeten Allgemeinwerte "überhaupt nicht an die vorgenommene Exploration und Diagnosestellung angepasst" würden. Derart unsubstanziierte (und im Übrigen schwer nachvollziehbare) Rügen genügen den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
Die Gutachterin hält zudem fest, es sei kein kriminelles Verhaltensmuster in der Biografie des Beschwerdeführers erkennbar und es lägen keine Hinweise für weitere Delinquenz vor, womit sie dem Umstand, dass dieser im Zeitpunkt der Begutachtung seit drei Jahren nicht mehr straffällig geworden sei, zumindest implizit Rechnung trägt. Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung zusätzlich mit der Einvernahme der Gutachterin anlässlich der Berufungsverhandlung, wo diese - auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr delinquiert habe - ihre ursprüngliche Beurteilung ausdrücklich und in nachvollziehbarer Weise bekräftigte. Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die gutachterliche Einschätzung zur Legalprognose abstellen. Willkür ist weder dargetan noch ersichtlich. Daran vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner rein appellatorischen Kritik, wonach er seine Nachbarn gewarnt sowie die Polizei avisiert habe und daher nicht geneigt sei, bei psychischen Krisen andere zu verletzen, nichts zu ändern.
4.2.3. Gleiches gilt für die Art der angeordneten Massnahme. Die Vorinstanz nimmt auch hierzu auf die gutachterlichen Ausführungen Bezug. Die Gutachterin äussert sich differenziert zur Art der angezeigten Massnahme und zeigt einleuchtend auf, weshalb sie eine ambulante Massnahme im vorliegenden Fall als ungeeignet und stattdessen ein stationäres Setting für angezeigt erachtet. Zudem befragte die Vorinstanz die Gutachterin anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich zu diesem Thema, wobei diese ihre Einschätzung ausführlich und nachvollziehbar wiederholte.
Der Beschwerdeführer begnügt sich - sofern er nicht von den massgeblichen vorinstanzlichen Feststellungen abweicht und beispielsweise geltend macht, es bestehe keine Rückfallgefahr - auch hier mit der Aufzählung von teilweise unbelegten Behauptungen und Argumenten, die seiner Ansicht nach gegen die Notwendigkeit einer Massnahme resp. für die Anordnung einer ambulanten Massnahme sprächen. Diese rein appellatorische Kritik vermag - sofern darauf überhaupt einzutreten ist - nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in willkürlicher Weise auf das Gutachten abgestellt hätte.
4.3. Damit liegt weder eine Verletzung des Willkürverbots noch von Art. 189 StPO vor. Die vorinstanzliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich als rechtskonform.
Die Verletzung diverser Normen des Völker- und Verfassungsrechts (Verhältnismässigkeitsgrundsatz, Recht auf persönliche resp. Bewegungsfreiheit, Grundsatz der Gesetzmässigkeit etc.) leitet der Beschwerdeführer aus der (seiner Ansicht nach) ungerechtfertigten Anordnung besagter Massnahme ab, ohne dies weiter zu begründen. Darauf ist nicht einzugehen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Infolge Aussichtslosigkeit ist auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Kostenauflage Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Kosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret