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6B_331/2018BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_331/2018

Urteil vom 22. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
1. X.A.________,
2. X.B.________,
3. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Revisionsgesuch); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 26. Januar 2018 (BEK 2018 20).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Verfügung vom 26. Januar 2018 wurde am 29. Januar 2018 zugestellt. Dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgte, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde begann folglich am 30. Januar 2018 zu laufen und endete am 28. Februar 2018. Die erst am 16. März 2018 (Poststempel) der Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht.

2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_331/2018
Termini attivi:
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