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6B_344/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_344/2025

Urteil vom 15. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches vorschriftswidriges Überholen usw.; Strafzumessung; Verwertbarkeit von Beweismitteln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 25. Februar 2025 (4M 23 121).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.a. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen wirft A.________ vor, am 14. August 2014 in U.________ und V.________, am 17. August 2014 in W.________, X.________ und Y.________, am 10. April 2015 in W.________ und X.________ und am 9. April 2017 in Z.________ im Wesentlichen die Verkehrsregeln qualifiziert verletzt sowie am 15. August 2018 in U1.________ diverse andere Delikte begangen zu haben.

A.b. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erkannte am 6. Februar 2020 A.________ für schuldig der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie weiterer diverser Delikte des SVG, StGB und des kantonalen Übertretungsstrafrechts. Es verurteilte ihn unter Berücksichtigung einer zu widerrufenden Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 130.-- und zu einer Busse von Fr. 800.--.

A.c. Mit Urteil vom 5. März 2021 bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Luzern den Schuldspruch der ersten Instanz im Umfang dessen Anfechtung. Die Freiheitsstrafe wurde auf vier Jahre und achteinhalb Monate, die Geldstrafe auf 20 Tagessätze à Fr. 70.-- und die Busse auf Fr. 560.-- reduziert.

A.d. Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 (publiziert als BGE 149 IV 369) teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass die rechtswidrig erhobenen Beweise lediglich in Bezug auf die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, in Bezug auf die mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90

Abs. 2 SVG hinsichtlich des vorschriftswidrigen Überholens und des Fahrens auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle sowie in Bezug auf das Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verwertbar seien, nicht jedoch in Bezug auf die übrige mehrfache grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. März 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

B. Das Kantonsgericht Luzern hielt daraufhin mit Urteil vom 25. Februar 2025 die teilweise Rechtskraft des Urteils des Kriminalgerichts Luzern fest und sprach A.________ von den Vorwürfen der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen durch mehrfaches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 14. und 17. August 2014 sowie am 10. April 2015, frei. Hingegen sprach es ihn schuldig der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, begangen am 17. August 2014, 10. April 2015 und 9. April 2017, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen durch mehrfaches vorschriftswidriges Überholen am 17. August 2014 und 9. April 2017 sowie Fahren auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle am 10. April 2015, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 10. April 2015 und 9. April 2017, der mehrfachen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, begangen am 15. August 2018, sowie diverser Verstösse gegen kantonale Vorschriften. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung von 29 Tagen Untersuchungs- bzw. Polizeihaft, wobei von der ausgefällten Freiheitsstrafe zwölf Monate unbedingt zu vollziehen seien und die restlichen 18 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausgesprochen würden, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 10. Juni 2015. Zudem sprach es eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 50.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 1 Luzern vom 24. Juni 2019, sowie eine Busse von Fr. 400.--, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 1 Luzern vom 24. Juni 2019, aus, wobei Busse und Geldstrafe bereits durch Verrechnung getilgt seien.

C. A.________ führt dagegen Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung der Schuldsprüche in Bezug auf die mehrfache qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, begangen am 17. August 2014, 10. April 2015, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen durch mehrfaches vorschriftswidriges Überholen am 17. August 2014 sowie Fahren auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle am 10. April 2015, und mehrfaches Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, begangen am 10. April 2015. Er sei bezüglich dieser Delikte von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42

Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39

E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifiziert grober und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung als rechtswidrig. Dabei wendet er sich praktisch ausschliesslich gegen das ihn betreffende Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 und macht diesbezüglich geltend, das Urteil verletzte die Unschuldsvermutung und das Fairnessgebot nach Art. 6 EMRK, zudem sei bei Zwangsmassnahmen in sein Recht auf Privatsphäre eingegriffen worden. Er argumentiert, der gesamte Fall sei einer neuen Beurteilung zugänglich, da das Bundesgericht im Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 das ursprüngliche Anfechtungsobjekt vollständig aufgehoben habe.

2.2. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteile 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.1; 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2).

2.3. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 (publiziert in BGE 149 IV 369) festgehalten, dass die Hausdurchsuchung beim Vater des Beschwerdeführers und die Beschlagnahme der GoPro-Kamera inklusive SD-Karte sowie deren Auswertung unzulässig gewesen seien. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände liege jedoch eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO sowohl für die Vorwürfe der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich des vorschriftswidrigen Überholens und des Fahrens auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle sowie des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG vor. Mithin überwiege das öffentliche Interesse an der Aufklärung der genannten Delikte das private Interesse des Beschwerdeführers an der Unverwertbarkeit der fraglichen Videoaufzeichnungen, weshalb darauf abgestützt werden dürfe.

2.4. Vorliegend hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 das Berufungsurteil des Kantonsgerichts vom 5. März 2021 nur in Bezug auf die Folgen der teilweisen Unverwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung beim Vater des Beschwerdeführers erlangten Videoaufnahmen mit Blick auf den Vorwurf der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen durch mehrfaches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 14. und 17. August 2014 sowie am 10. April 2015, die Strafe und die Verlegung der Prozesskosten aufgehoben und im Weitergehenden die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt. Die Frage der Verwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung erlangten Videoaufnahmen mit Blick auf die Vorwürfe der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich des vorschriftswidrigen Überholens und des Fahrens auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle sowie des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG wurde durch das Bundesgericht abschliessend und rechtskräftig beurteilt (Art. 61 BGG). Das Urteil könnte lediglich im Rahmen einer Revision (Art. 121 ff. BGG) abgeändert werden; der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht jedoch weder geltend, gegen das Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 Revision erheben zu wollen, noch behauptet er das Vorliegen von Revisionsgründen. Soweit er sich gegen das Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeschrift, soweit sie die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen behandelt, praktisch wörtlich mit der schriftlichen Stellungnahme im vorinstanzlichen Hauptverfahren übereinstimmt, weshalb auch aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor).

3.

3.1. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er rügt dabei, die Vorinstanz habe die sich bei der Beweiserhebung zugetragenen Grundrechtsverletzungen nicht bei der Strafzumessung berücksichtigt. Der Strafanspruch des Staats sei durch diese Verletzungen untergegangen oder zumindest massiv reduziert. Die Strafe sei, auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer von zehn Jahren und seinem heutigen Wohlverhalten, jedenfalls um mindestens ein Jahr zu reduzieren; eine unbedingte Strafe erscheine nicht mehr notwendig.

3.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Die Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips ist in Art. 49 StGB geregelt. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung kann verwiesen werden (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; je mit Hinweisen).

3.3. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4. Die Vorinstanz hat die Strafzumessung auf 20 Seiten und damit überaus ausführlich begründet. Sie berücksichtigt zu Recht die konkreten Tatumstände. Sie führt korrekt aus, dass der Strafrahmen bei qualifizierter grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG bei einer Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren liegt, und erwägt zutreffend, dass die Strafe teilweise als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 10. Juni 2015 auszusprechen ist. Sie berücksichtigt die konkreten Tatumstände, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. In Bezug auf die Täterkomponenten erwägt sie korrekt, dass der Beschwerdeführer mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft ist und einen wesentlichen Teil der vorliegend zu beurteilenden Taten während der Probezeiten zweier vorangehender Urteile (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft 2 Emmen vom 26. November 2013; Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 10. Juni 2015) beging, auch danach noch zwei weitere Male verurteilt wurde und sich damit entgegen seiner Argumentation nicht wohlverhalten hat. Einsicht und Reue seien nicht zu erkennen. Die Täterkomponente wertet die Vorinstanz deutlich negativ. Die überlange Verfahrensdauer berücksichtigt sie mit einer Strafreduktion von viereinhalb Monaten und schliesst unter Betrachtung aller relevanten Faktoren auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.

3.5. Soweit der Beschwerdeführer angibt, der Staat habe durch die Verwendung rechtswidrig erlangter Beweise seinen Strafanspruch verloren, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie dargelegt, sind die rechtswidrig erlangten Beweismittel vorliegend in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG, der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich des vorschriftswidrigen Überholens und des Fahrens auf der Gegenfahrbahn an einer unübersichtlichen Stelle sowie des Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verwertbar. Ihre Verwendung erfolgte mithin in rechtlich zulässiger Weise. Hinzu kommt, dass die unzulässige Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Drittperson erfolgten. Insgesamt ist vor dem Hintergrund des Gesagten kein Grund für eine Strafreduktion ersichtlich.

3.6. Die Argumentation des Beschwerdeführers, vorliegend sei aufgrund der Verfahrensdauer eine Reduktion von neun Monaten gerechtfertigt, betrifft die Angemessenheit der Strafreduktion, die, wie dargelegt (E. 3.3 hiervor), durch das Bundesgericht nicht beurteilt wird. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass ein Grossteil der Verfahrensdauer der Klärung der Widerrechtlichkeit der Zwangsmassnahme geschuldet gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, was er daraus ableiten will. Die Beweise, auf die sich die Verurteilung stützt, wurden zwar widerrechtlich erlangt, sind jedoch dennoch verwertbar. Weshalb daraus eine Strafminderung in Bezug auf die Verfahrensdauer resultieren sollte, ist nicht erkennbar. Insgesamt erscheint die Strafzumessung der Vorinstanz im Resultat bundesrechtskonform. Da die ausgesprochene Freiheitstrafe bei über zwei Jahren liegt, kann entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers keine bedingte Strafe ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB).

4.

4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenverteilung. Das Kantonsgericht habe ihm trotz massiver Strafreduktion die Kosten des Berufungsverfahrens zu 60 % auferlegt und nicht begründet, weshalb es ihm die Kosten bis zum erstinstanzlichen Verfahren zu 80 % auferlegt habe, was die Begründungspflicht verletze. Die Kosten für die rechtswidrige Zwangsmassnahme dürften ihm, unabhängig von der Verwertbarkeit der dabei erlangten Beweise, nicht in Rechnung gestellt werden. Stelle man auf den Ausgang des Verfahrens ab, so dürften ihm die Kosten für das Untersuchungsverfahren zu maximal 50 % auferlegt werden, zur Kompensation der widerrechtlichen Zwangsmassnahme seien diese zusätzlich um 50 % auf 25 % zu reduzieren. Im erstinstanzlichen Verfahren sei eine Kostenauferlegung von maximal 60 % angebracht.

4.2. 4.2.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 147 IV 47 E. 4.2.3; 138 IV 248 E. 4.4.1). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person im Falle eines Schuldspruchs gründet auf der Annahme, dass diese die Verfahrenskosten als Folge ihrer Tat veranlasst hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).

4.2.2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_85/2021 vom 26. November 2021

E. 23.3.1; je mit Hinweisen). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). Letzteres ist der Fall, wenn das Urteil nur in einem Nebenpunkt bzw. nur marginal abgeändert wird oder wenn eine Korrektur des angefochtenen Entscheids im Rahmen des gerichtlichen Ermessens erfolgt, wobei die Kostenverteilung innerhalb der rechtlichen Grundsätze im Ermessen des Sachgerichts liegt (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.2; 6B_460/2020 vom 10. März 2021

E. 10.4.1; je mit Hinweisen).

4.2.3. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat das Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum. Es ist am besten in der Lage, die Angemessenheit der Kostenverteilung und die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht auferlegt sich daher bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.5; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3; je mit Hinweisen).

4.2.4. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und

Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, der Beschwerdeführer obsiege im Berufungsverfahren teilweise. Es seien mehrere Freisprüche ergangen. Deswegen sowie aufgrund des Ablaufs der Widerrufsfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB und der Verletzung des Beschleunigungsgebots werde die Freiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten auf zwei Jahre und sechs Monate, die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 130.-- auf 15 Tagessätze à Fr. 50.-- und die Busse von Fr. 800.-- auf Fr. 400.-- reduziert. Zusätzlich sei dem Beschuldigten für die Freiheitsstrafe der teilbedingte Vollzug gewährt worden. Deshalb sei eine Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den Beschwerdeführer im Umfang von 60 % angemessen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenverlegung sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich ein Teilfreispruch ergangen sei, weshalb ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des Untersuchungsverfahrens und des Verfahrens vor Zwangsmassnahmengericht zu 80 % aufzuerlegen seien.

4.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Kostenverlegung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht auf die Strafe, sondern auf die Schuld- bzw. Freisprüche abzustellen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer diverser Straftaten für schuldig befunden, die im späteren Verfahrensverlauf nicht mehr strittig waren, weshalb die entsprechenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Unter Berücksichtigung aller ergangenen Schuldsprüche erscheinen die im Berufungsverfahren ergangenen Freisprüche wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen durch mehrfaches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 14. und 17. August 2014 sowie am 10. April 2015, als eher untergeordnet und nicht im Umfang von annähernd der Hälfte aller angeklagten Vorwürfe, weshalb eine Auferlegung der Kosten im Umfang von 80 % mit Blick auf das wie erwähnt weite Ermessen der Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit er argumentiert, die Kosten für die rechtswidrige Zwangsmassnahme dürften ihm nicht in Rechnung gestellt werden, unterlässt er aufzuzeigen, dass diese Kosten tatsächlich Teil der vorliegend zu beurteilenden Verfahrenskosten sind, da die Hausdurchsuchung und die Auswertung der dort aufgefundenen GoPro-Kamera wie erwähnt (E. 3.5 hiervor) im Rahmen eines Strafverfahrens gegen eine Drittperson durchgeführt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen, da die Vorinstanz die Reduktion der Kostenauferlegung zwar nur kurz aber doch nachvollziehbar mit den ergangenen Freisprüchen begründet hat.

4.5. Im Berufungsverfahren ergingen mehrere Freisprüche und die Strafe wurde insgesamt um rund die Hälfte reduziert. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nur teilweise obsiegt hat, erscheint eine Reduktion der Kostenauferlegung um 40 % jedenfalls nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern,

2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Bögli

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_344/2025
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