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6B_353/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_353/2007

Urteil vom 21. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich.
Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften an das Bundesgericht zu unterzeichnen. Weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht original handschriftlich (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1) bzw. gar nicht unterzeichnet hat, wurde ihm letztmals am 12. Juli 2007 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG eine Frist bis zum 3. September 2007 angesetzt, um diesen Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bliebe. Der Beschwerdeführer hat auf diese Aufforderung nicht reagiert. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_353/2007
Termini attivi:
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