6B_361/2012
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2012 nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 12. Juni 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis am 22. Juni 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer leistete der Auflage keine Folge. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill