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6B_361/2012BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_361/2012

Urteil vom 28. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Inhaftierung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 25. April 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer die Beschwerdeeingabe vom 10. Juni 2012 nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 12. Juni 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis am 22. Juni 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer leistete der Auflage keine Folge. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_361/2012
Termini attivi:
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