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6B_382/2015BGEx
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6B_382/2015

Verfügung vom 22. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung, üble Nachrede etc.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Februar 2015.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2015 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_382/2015
Termini attivi:
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