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6B_403/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_403/2025

Urteil vom 16. September 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Stübi.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, vertreten durch Advokat Marco Belser,
Beschwerdeführer,
gegen
I. Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. B.A.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfacher Betrug; mehrfache einfache Körperverletzung; versuchte Drohung; Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung; Strafzumessung; Landesverweisung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Oktober 2024 (460 24 87).

Sachverhalt:

Fatti

A. Mit Urteil vom 11. Mai 2023 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.A.________ des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 80.--, wobei es die Probezeit auf jeweils drei Jahre festsetzte. Zudem erklärte es die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 4. Dezember 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 70.-- für vollziehbar. Weiter verwies es A.A.________ für sieben Jahre des Landes und sah von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ab. Es verpflichtete A.A.________, B.A.________ Fr. 3'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Februar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich regelte das Strafgericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Auf Berufung von A.A.________ bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 18. Oktober 2024 die Schuldsprüche des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung, der versuchten Drohung, der mehrfachen Geldwäscherei, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 ½ Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 80.--, wobei es die Probezeit auf jeweils drei Jahre festsetzte. Daneben sprach es eine Busse von Fr. 1'100.-- aus (Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen). Von den Vorwürfen der Nötigung gemäss Anklageziffer 5.3 und der Drohung gemäss Anklageziffer 5.5 sprach es ihn frei. Die von der Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 70.-- widerrief es nicht. Zudem verwies das Kantonsgericht A.A.________ für fünf Jahre des Landes und stellte unter anderem die Rechtskraft des Verzichtes auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS fest. Es verpflichtete ihn, B.A.________ Fr. 2'500.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. Februar 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Schliesslich regelte das Kantonsgericht die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C. A.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei teilweise aufzuheben. Er sei betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Betruges (Anklageziffer 2.3), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 5.4), der versuchten Drohung (Anklageziffer 5.2) sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AIG) von Schuld und Strafe freizusprechen (Dispositiv-Ziffer I.1). Er sei der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern gemäss (eventualiter gestellter) Anklageziffer 4 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Dispositiv-Ziffer I.1). Es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten (Dispositiv-Ziffer I.3). Es sei die der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochene Genugtuung aufzuheben, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, subeventualiter aufgrund des Verfahrensausgangs neu zu beziffern (Dispositiv-Ziffer I.7). Es seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufgrund der beantragten Freisprüche neu zu verteilen, eventualiter unter Rückweisung an die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer I.8). Es sei von einer Rückzahlungsverpflichtung für das Honorar der amtlichen Verteidigung abzusehen, eventualiter sei diese gemäss dem Ausgang des Verfahrens zu reduzieren (Dispositiv-Ziffer I.9-10). Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens aufgrund der beantragten Freisprüche neu zu verteilen, eventualiter unter Rückweisung an die Vorinstanz (Dispositiv-Ziffer II). Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts in den Dispositiv-Ziffern I.1 betreffend Schuldsprüche und Strafzumessung im Zusammenhang mit den Vorwürfen des mehrfachen Betruges (Anklageziffer 2.3), der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 5.4), der versuchten Drohung (Anklageziffer 5.2) sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Anklageziffer 4),

I.3 (Landesverweisung), I.7 (Zivilforderung), I.8 (erstinstanzliche Verfahrenskosten), I.9-10 (Rückzahlung Honorar amtliche Verteidigung) und II (Kosten Berufungsverfahren) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Urteil habe unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge (inkl. MwSt. und Spesen) zulasten der Beschwerdegegner zu ergehen. Sodann stellt der Beschwerdeführer drei Verfahrensanträge. Es sei der Beschwerde im Umfang der Begehren die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz beizuziehen. Und schliesslich sei ihm im Falle einer Stellungnahme der Beschwerdegegner das Replikrecht zu gewähren.

D. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2025 abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos war.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht zieht die notwendigen vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug der vorinstanzlichen Akten Genüge getan.

1.2. Da des Weiteren keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, erübrigt sich ebenfalls sein Verfahrensantrag, es sei ihm ein Replikrecht zu gewähren.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des ihm vorgeworfenen mehrfachen Betrugs, die Vorinstanz sei auf mehrere seiner Argumente nicht eingegangen und habe damit ihre Begründungspflicht verletzt. So habe sie sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er bei der Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung falsche Angaben gemacht habe. Weiter habe die Vorinstanz nicht begründet, weshalb sie davon ausgehe, dass er darauf vertraut habe, die Arbeitslosenkasse werde seine Angaben nicht überprüfen. Schliesslich habe sich die Vorinstanz nicht zu seinem Einwand geäussert, wonach es den Behörden möglich gewesen wäre, seine Angaben zu kontrollieren.

2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Rüge ist abzuweisen. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe von der Unrichtigkeit seiner Angaben gewusst und darauf vertraut, dass die Arbeitslosenkasse die Kurzarbeitsentschädigung rasch und ohne vertiefte Prüfung ausbezahlen sowie die Falschangaben selbst bei einer genaueren Prüfung nicht erkennen werde. Hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung verweist sie in zulässiger Weise auf die Erwägungen der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese führt aus, weshalb von einer bewussten Täuschung auszugehen sei und die Arbeitslosenkasse weder Anlass zu weiteren Nachforschungen gehabt habe, noch die Unrichtigkeit der Angaben ohne unzumutbaren Aufwand habe erkennen können. Damit legt die Vorinstanz die für den Schuldspruch massgeblichen Überlegungen hinreichend dar. Auch wenn sie nicht auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers eingeht und dieses ausdrücklich widerlegt, war es ihm ohne Weiteres möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers bzw. der daraus fliessenden Begründungspflicht liegt nicht vor.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Dabei habe sie unhaltbare Schlüsse gezogen und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

3.2. 3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.2.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3).

3.3. 3.3.1. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer beantragten Kurzarbeitsentschädigung stellt die Vorinstanz fest, er habe am 25. März 2020 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt [nachfolgend: Ausgleichskasse] im Namen der C.________ AG Kurzarbeit für drei unbefristete Arbeitsverhältnisse angemeldet. Er habe zudem bei der Ausgleichskasse einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt und das Formular "Zustimmung zur Kurzarbeit" eingereicht. Am

16. Juni 2020 habe er zusammen mit einem Einzahlungsschein lautend auf das Konto der C.________ AG das von ihm am 15. Juni 2020 unterzeichnete Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" eingereicht. In der Folge habe die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt Kurzarbeitsentschädigungsvorschüsse für die Monate März, April und Mai ausgerichtet. Aufgrund weiterer, vom Beschwerdeführer im Namen der C.________ AG eingereichter Formulare mit falschen Angaben seien im August 2020 weitere Vorschüsse für die Monate Juni und Juli 2020 ausbezahlt worden. Bei den drei Personen, für die der Beschwerdeführer Kurzarbeit angemeldet habe, habe es sich um B.A.________, D.________ und den Beschwerdeführer selbst gehandelt. Weder B.A.________ noch D.________ seien im Zeitraum ab März 2020 Arbeitnehmende der C.________ AG gewesen, was der Beschwerdeführer gewusst habe. Der Beschwerdeführer selbst sei demgegenüber der einzige Arbeitnehmer der C.________ AG gewesen, habe aber keine Kurzarbeit geleistet. Der Beschwerdeführer habe zumindest darauf vertraut, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der Covid-19-Pandemie die Entschädigung für Kurzarbeit rasch und ohne vertiefte Prüfung der Anträge ausbezahlen werde. Auch habe er darauf vertraut, dass es der Arbeitslosenkasse beziehungsweise der sachbearbeitenden Person auch bei genauer Prüfung nicht möglich sein würde, die Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben zu erkennen.

3.3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht vor, er habe weder mit Täuschungsvorsatz noch mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Er beschränkt sich indessen darauf, der vorinstanzlichen Feststellung seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen, ohne aufzuzeigen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein soll. Soweit er geltend macht, er sei in rechtlichen und administrativen Belangen überfordert gewesen und sei sich nicht bewusst gewesen, falsche Angaben zu machen, erschöpfen sich seine Ausführungen in unfundierten Behauptungen. Auch die Bereicherungsabsicht bestreitet er nicht mit einer eigenständigen Begründung, sondern gestützt auf seine abweichende Darstellung, er sei von einem Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgegangen. Wenn er weiter vorbringt, die Vorinstanz habe nicht annehmen dürfen, dass er darauf vertraut habe, die Arbeitslosenkasse werde seine Angaben nicht überprüfen, setzt er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung abermals lediglich seine eigene Einschätzung entgegen. Mit seinem Hinweis, eine solche Annahme widerspreche der Lebenserfahrung eines mit bürokratischen Vorgängen nicht vertrauten Bauarbeiters, zeigt er keine Willkür auf. Soweit er schliesslich geltend macht, die Vorinstanz dürfe aus den ihm zugesandten Richtlinien nichts ableiten, weil diese von der Post retourniert worden seien und er sie selbst bei Kenntnisnahme nicht verstanden hätte, zeigt er nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Würdigung angesichts der übrigen Beweismittel willkürlich sein sollte. Die Sachverhaltsrügen sind abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.4. 3.4.1. Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von E.________ stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der F.________ GmbH E.________, der über keine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügt habe, am 14. September 2021 auf einer Baustelle in Liestal arbeiten lassen. Es sei zweifelsohne von einer entgeltlichen Arbeitstätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass E.________ über keine Arbeitsbewilligung verfügt habe, und habe daher in Kauf genommen, ihn rechtswidrig zu beschäftigen.

3.4.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von einem unentgeltlichen Freundschaftsdienst ausgegangen. Damit stellt er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine eigene Darstellung gegenüber. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Würdigung, wonach diese Darstellung angesichts der Art des Einsatzes, der finanziellen Verhältnisse von E.________ und der bloss sporadischen, noch nicht lange bestehenden Bekanntschaft unglaubhaft und lebensfremd sei, schlechterdings unhaltbar sein soll. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer um die fehlende Arbeitsbewilligung von E.________ wusste. Mit seinem Vorbringen, er habe lediglich sorgfaltswidrig gehandelt, zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, er habe die unbewilligte Beschäftigung in Kauf genommen, willkürlich sein soll. Für die eventualiter beantragte Verurteilung wegen fahrlässiger Beschäftigung bleibt insofern kein Raum. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.5. 3.5.1. Betreffend die versuchte Drohung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe eine WhatsApp-Nachricht mit dem auf Deutsch übersetzt lautenden Inhalt "G.________, geh und sprich mit ihr, denn ich komme und werde sie ganz umbringen, sie hat meinen Geist ermüdet" am 20. Februar 2019 an seine Tochter G.________ geschickt. Der Beschwerdeführer habe durch das Versenden der Nachricht an seine Tochter zumindest in Kauf nehmen müssen, dass sie diese Nachricht beziehungsweise deren Inhalt an die Mutter (Beschwerdegegnerin 2) weiterleite oder ihr mitteile.

3.5.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht geltend, die Vorinstanz sei von einer unzutreffenden Übersetzung der von ihm versandten WhatsApp-Nachricht ausgegangen. Der Dolmetscher habe vor der ersten Instanz angemerkt, dass der verwendete Ausdruck im Alltag häufig gebraucht werde. Wie die Nachricht stattdessen genau zu verstehen gewesen wäre, legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar. Sodann weist er zwar darauf hin, dass die Vorinstanz aus dem Zusatz "ganz" eine Verstärkung der Äusserung ableite, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern diese Würdigung schlechterdings unhaltbar sein soll. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. An der vorinstanzlichen Feststellung ändert auch sein Einwand nichts, er habe seiner Tochter die Nachricht nachträglich erklären wollen, zumal diese Erklärung nach seinen eigenen Angaben gerade deshalb erfolgt sei, weil die Tochter die Nachricht wörtlich verstanden habe. Inwiefern der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein soll, ist ebenfalls weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.6. 3.6.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin 2 am 7. September 2019 ein Modellflugzeug an ihren Hinterkopf geworfen. Das Modellflugzeug habe aus Vollkunststoff bestanden und ein Gewicht von 259 Gramm aufgewiesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe am Hinterkopf Rötungen davongetragen und insbesondere durch die beschriebene Beule, welche einer gewissen Heilungszeit bedurft habe, Schmerzen erlitten.

3.6.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe zunächst von einem "Schlagen" und später von einem "Werfen" des Modellflugzeugs gesprochen. Zudem habe sie angegeben, der Sohn H.________ sei im Zimmer gewesen, obwohl G.________ dies verneint habe. Die Vorinstanz trägt möglichen übersetzungsbedingten Unschärfen Rechnung und begründet nachvollziehbar, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Kerngeschehen dennoch als konstant und glaubhaft erachtet. Eine allfällige Unstimmigkeit zur Anwesenheit von H.________ betrifft das Kerngeschehen nicht. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich auf Aussagen zu Faustschlägen verweist, setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, wonach die Beschwerdegegnerin 2 ihre eigenen Aussagen spontan präzisiert habe, dass es an jenem Tag nicht noch zu Faustschlägen gekommen sei. Kein Widerspruch liegt sodann darin, dass die Vorinstanz einerseits festhält, der Beschwerdeführer habe an seiner Darstellung im Wesentlichen festgehalten, andererseits aber seine Aussagen in wesentlichen Teilen als nicht konstant würdigt. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, worin sie die Abweichungen in den grundsätzlich bestätigten Aussagen des Beschwerdeführers erblickt. Es ist keine einseitige und insofern willkürliche Beweiswürdigung zu seinen Lasten gegeben. Seine gegenteilige Würdigung bleibt appellatorisch. Soweit er schliesslich geltend macht, dass er über Kopf etwas aus einem grossen Sack aus dem Schrank habe nehmen wollen, dabei etwas heruntergefallen sei und allenfalls auch den Hinterkopf der Beschwerdegegnerin 2 getroffen habe, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Willkür ist auch insoweit weder dargetan noch ersichtlich, zumal er damit zugleich einräumt, dass die Beschwerdegegnerin 2 von einem Gegenstand am Kopf getroffen wurde. Jedenfalls durfte die Vorinstanz mit Blick auf die gesamte Beweislage vom Einholen von Fotografien des Schlafzimmers und des Sackes absehen, ohne in Willkür zu verfallen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Die Rügen sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.7. Nach dem Gesagten dringen die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers nicht durch. Soweit darauf einzutreten ist, vermögen sie die vorinstanzlichen Feststellungen nicht als willkürlich auszuweisen. Für die rechtliche Beurteilung ist daher vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich in rechtlicher Hinsicht gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Betruges im Zusammenhang mit der beantragten Kurzarbeitsentschädigung. Er habe nicht arglistig gehandelt. Die Angaben mögen zwar fehlerhaft gewesen sein. Dies sei aber sehr leicht zu durchschauen gewesen. Sollten bei der Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung während der Covid-19-Pandemie keine oder fast keine Überprüfungen vorgenommen worden sein, so handle es sich um ein von der Politik und den Behörden bewusst geschaffenes bzw. in Kauf genommenes Risiko, dessen Konsequenzen nicht einfach vollumfänglich dem Antragsteller zugerechnet werden könnten. Von einem raffinierten und durchtriebenen Vorgehen, wie von der Rechtsprechung gefordert, oder vom bewussten Ausnutzen von Vulnerabilitäten, könne keine Rede sein. Die Behörden hätten darüber hinaus Zugriff auf sämtliche Informationen gehabt, um zu erkennen, dass er, D.________ und B.A.________ keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gehabt hätten. Durch die unterlassenen Untersuchungen treffe sie eine ausschlaggebende Opfermitverantwortung.

4.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe zumindest darauf vertraut, dass die Arbeitslosenkasse die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund der Covid-19-Pandemie rasch und ohne vertiefte Prüfung der Anträge ausbezahlen und die Unrichtigkeit seiner Angaben selbst bei genauerer Prüfung nicht erkennen werde. Betreffend die in Frage gestellte Arglist verweist die Vorinstanz im Übrigen auf die Ausführungen der ersten Instanz, denen sie sich vollumfänglich anschliesst. Diese erwägt, den Besonderheiten der damaligen Zeit rund um die Covid-19-Pandemie sei Rechnung zu tragen. In den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen und eingereichten Unterlagen liessen sich in Anbetracht des bewusst täuschenden Vorgehens keine Hinweise finden, anhand derer die Arbeitslosenkasse die Falschheit der Angaben hätte feststellen können. Die Arbeitslosenkasse sei bei der Überprüfung der Anträge nicht einfach nur passiv gewesen oder ihrer Überprüfungspflicht nicht nachgekommen. Vielmehr wäre es der Behörde aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers generell, insbesondere aber in der damaligen Zeit, welche ein schnelles Handeln verlangt habe, wenn überhaupt nur mit grosser Mühe und unzumutbarem Aufwand möglich gewesen, entsprechende Abklärungen zu tätigen beziehungsweise die Angaben auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Hinzu komme, dass die Ausgleichskasse zu einer weitergehenden Überprüfung als der von ihr vorgenommenen gemäss den massgebenden Richtlinien gar nicht verpflichtet gewesen sei. Die Ausgleichskasse habe in anderen Worten nicht die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet gelassen, sondern sei bei der Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Anträge richtlinienkonform vorgegangen. Eine Opfermitverantwortung sei daher auszuschliessen und das Verhalten des Beschwerdeführers als arglistig zu qualifizieren.

4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2).

4.3.2. Die Täuschung muss arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

4.3.3. Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; Urteil 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.6.1). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1 und 5.1.2; 147 IV 73 E. 3.2; Urteil 6B_157/2025 vom 15. Januar 2026 E. 1.6.1).

4.3.4. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten richtet sich nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich vorsichtigen und erfahrenen Dritten, sondern nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Arglist lässt sich daher nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1; 147 IV 73 E. 3.2; Urteil 6B_67/2024 vom 5. Juni 2026 E. 2.3.5). Das bewusste, gezielte Ausnutzen von Vulnerabilitäten - nicht von reinem Leichtsinn - stellt gerade ein arglisttypisches Unrechtselement dar (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_67/2024 vom 5. Juni 2026 E. 2.3.5; 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.1).

4.3.5. Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile 6B_788/2025 vom 19. Juni 2026 E. 1.4.2; 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2; 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2). Muss eine Arbeitslosenkasse aufgrund einer ausserordentlichen Lage (wie z.B. der Covid-19-Pandemie) innert kurzer Zeit eine massive Zahl von Gesuchen um Kurzarbeitsentschädigung bearbeiten und kann sie deshalb keine besonderen Einzelfallkontrollen vornehmen, begründet der Umstand, dass sie sich auf die Angaben der Gesuchsteller verlässt, auch dann keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung, wenn sie grundsätzlich zu gewissen Kontrollen verpflichtet ist. Wer um diese eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten weiss und die ausserordentliche Situation durch falsche Angaben gezielt ausnutzt, handelt arglistig (Urteil 6B_1006/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.4; zur damaligen Rechts- und Sachlage E. 1). In vergleichbarer Weise bejahte das Bundesgericht beim Covid-19-Kreditbetrug mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös das Tatbestandsmerkmal der Arglist (BGE 150 IV 169 E. 5.1.4; Urteile 6B_75/2026 vom 18. Juni 2026 E. 2.2.1; 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

4.4. Die Rüge ist unbegründet. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer während der Covid-19-Pandemie im Namen der C.________ AG für sich und zwei weitere Personen Kurzarbeitsentschädigung und machte dabei falsche Angaben. Er wusste um deren Unrichtigkeit und vertraute zumindest darauf, dass die Arbeitslosenkasse die Entschädigungen angesichts der pandemiebedingt ausserordentlich grossen Zahl von Gesuchen rasch und ohne vertiefte Prüfung ausrichten und die Falschangaben nicht erkennen werde. Damit nutzte er die damals eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der Arbeitslosenkasse bewusst aus. Für die Annahme von Arglist bedarf es unter diesen Umständen weder eines Lügengebäudes noch besonderer Machenschaften (vgl. Urteil 6B_1006/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.4). Dass sich die Falschangaben mit weitergehenden Abklärungen allenfalls hätten erkennen lassen, begründet angesichts der damaligen ausserordentlichen Verhältnisse keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, indem sie das Vorgehen des Beschwerdeführers als arglistig qualifiziert.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine Verurteilung durch die Vorinstanz wegen einfacher Körperverletzung der Beschwerdegegnerin 2 verletze Bundesrecht. Die durch ein Foto der Beschwerdegegnerin 2 dokumentierte scheinbare Verletzung - eine Rötung der Kopfhaut am Hinterkopf - erreiche die für eine einfache Körperverletzung erforderliche Intensität und Schwere nicht. Selbst die Anklageschrift gehe nur von Rötungen aus und die Vorinstanz führe aus, auf den entsprechenden Fotoaufnahmen sei nicht viel zu erkennen. Gleiches gelte für die behauptete Beule. Wenn überhaupt, komme eine Tätlichkeit in Frage.

5.2. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Verletzung auf die Ausführungen der ersten Instanz, der sie sich vollumfänglich anschliesst, und hält fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe am Hinterkopf Rötungen davongetragen und insbesondere auch durch die beschriebene Beule, welche einer gewissen Heilungszeit bedurft hätte, Schmerzen gehabt.

5.3. 5.3.1. Nach aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung) macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann das Gericht die Strafe mildern (aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB [Abs. 2 per 1. Juli 2023 aufgehoben]). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5 mit Hinweisen; Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). Abgrenzungsschwierigkeiten kann unter Umständen durch die Anwendung von aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begegnet werden (BGE 134 IV 189 E. 1.3; zum Ganzen: Urteil 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

5.3.2. Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht auferlegt sich eine Zurückhaltung bei der Überprüfung dieser vorinstanzlichen Würdigung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; 127 IV 59 E. 2a/bb; zum Ganzen: Urteil 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

5.4. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz trug die Beschwerdegegnerin 2 am Hinterkopf Rötungen davon und erlitt durch eine Beule, die einer gewissen Heilungszeit bedurfte, Schmerzen. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Anklageschrift und die Fotoaufnahmen lediglich von einer Rötung und allenfalls einer Beule ausgeht, lässt er die festgestellten Schmerzen und die Heilungszeit ausser Acht, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. Angesichts der festgestellten Schmerzen und der erforderlichen Heilungszeit ist im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beeinträchtigung als einfache Körperverletzung und nicht als blosse Tätlichkeit qualifiziert. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ausgesprochene Landesverweisung. Diese verstosse namentlich gegen das Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) und gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vor.

Zusammengefasst bringt er vor, er lebe seit 25 Jahren in der Schweiz und habe hier bereits mehr als die Hälfte seines Lebens verbracht. Damit sei sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangiert. Er spreche fliessend Schweizerdeutsch und verfüge über diverse Freunde und Bekanntschaften. In strafrechtlicher Hinsicht tauchten vor der hier relevanten Verurteilung nur einige geringfügige Strafbefehle im Strassenverkehrsbereich auf. Bei einer einzigen nennenswerten Verurteilung in einem Vierteljahrhundert könne nicht die Rede von einer konsequenten Nichtrespektierung der Rechtsordnung sein. Der strafrechtliche Leumund des Beschwerdeführers sei mindestens neutral zu werten. Ferner habe er sich hier eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut. Der Sozialhilfe sei er unbekannt und seine Schulden habe er fast vollständig abgebaut. Seine wirtschaftliche Integration sei entgegen der Vorinstanz als gut zu beurteilen.

Weiter sei er Vater von vier Kindern. Es bestehe die Aussicht, die Beziehung zu ihnen zu verbessern. Ausserdem leiste er Unterhaltszahlungen für seinen Sohn H.________. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei daher eröffnet. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer mittlerweile langjährigen Beziehung zu seiner Partnerin, der Schweizer Staatsbürgerin I.________, lebe. Dass sie zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht häuslich zusammengelebt hätten, sei heutzutage nicht aussergewöhnlich. Mittlerweile lebe er mit ihr und ihren drei Kindern zusammen und pflege zu diesen ein sehr enges Verhältnis. In diesem Zusammenhang legt er mehrere Schreiben der Kinder seiner Partnerin ins Recht. Sodann erwarte er mit Frau I.________ ein gemeinsames Kind. Sie sei im zweiten Monat schwanger. Zum Beleg dieser Vorbringen reicht er ein Arztzeugnis vom 1. Mai 2025 und ein Bestätigungsschreiben vom 4. Mai 2025 ein.

Zum Kosovo habe er demgegenüber keine enge Bindung mehr. Dort lebten nur noch wenige Angehörige, zu denen er kein enges Verhältnis mehr pflege. Aus der Einleitung seines Scheidungsverfahrens im Kosovo könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Im August 2024 sei dort auf ihn geschossen worden [, weshalb er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Ferner leide er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen und einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Diesbezüglich reicht er einen Arztbericht vom 2. Mai 2025 ein.

Schliesslich sei ihm als kosovarischem Drittstaatsangehörigen, der nicht in den engen Anwendungsbereich der kontingentierten Fachkräftezuwanderung nach dem AIG (SR 142.20) falle, die erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der Landesverweisung faktisch verwehrt. Eine anderweitig abgestützte Aufenthaltsbewilligung werde mit grosser Wahrscheinlichkeit daran scheitern, dass die Migrationsbehörden die vorliegend relevante Verurteilung als Widerrufsgrund taxieren würden, der nach Art. 51 AIG grundsätzlich auch bestehende Ansprüche zum Erlöschen brächte. Die Auswirkungen der Landesverweisung reichten deshalb weit über die angeordnete Dauer von fünf Jahren hinaus.

6.2. Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der ausgesprochenen Landesverweisung zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2000 und damit im Alter von 24 Jahren in die Schweiz gekommen. Die prägenden Jugendjahre habe er jedoch im Kosovo verbracht. Die (schweizer-) deutsche Sprache beherrsche er gut. Zwar sei er während vieler Jahre beruflich tätig gewesen, nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen und weise nur noch geringe Schulden auf. Seine Geschäftstätigkeit stehe jedoch teilweise in Zusammenhang mit seiner Delinquenz. Die wirtschaftliche Integration erscheine somit bei einer Gesamtbetrachtung als durchzogen.

Der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt mehr zu seinen vier Kindern. Die drei Töchter wünschten keinen Kontakt mehr. Zu seinem Sohn H.________ bestehe zwar ein begleitetes Besuchsrecht. Dieses werde aber nicht umgesetzt. Er bezahle jedoch Unterhalt für seinen Sohn und eine seiner Töchter. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinem Sohn, welche nicht ohne Weiteres in zumutbarer Weise anderorts gepflegt werden könnte, bestehe somit nicht. Selbst wenn das Besuchsrecht anordnungsgemäss umgesetzt würde, wäre ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu verneinen.

Mit seiner aktuellen Partnerin I.________ lebe er nicht zusammen und führe keinen gemeinsamen Haushalt. Es könne nicht von einer tatsächlich gelebten engen familiären Beziehung ausgegangen werden, welche nicht auch in zumutbarer Weise aus dem Ausland geführt werden könnte. Weitere wichtige Bezugspersonen in der Schweiz habe er nicht, womit es an einer erkennbaren sozialen Integration fehle.

Auch wenn die übrigen von ihm begangenen Vorstrafen eine vergleichsweise leichte Form der Kriminalität beträfen, sei insbesondere mit Blick auf das vorliegende Urteil und die Vielzahl der damit abgeurteilten, diverse Bereiche betreffenden Delikte eine klare, konsequente und sich über verschiedenste Lebensbereiche ziehende Nichtrespektierung der schweizerischen Rechtsordnung zu erkennen.

Zur Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland Kosovo sei zu bemerken, dass er dort zusammen mit seinen neun Geschwistern aufgewachsen sei, dort die Schule bis zur 9. Klasse besucht habe, anschliessend wegen der Situation vor Ort nicht weiter zur Schule habe gehen können und deshalb auf dem Bauernhof der Familie gearbeitet habe. Er beherrsche die Sprache. Zu den dort ansässigen Geschwistern pflege er Kontakt und reise regelmässig in den Kosovo. Seine Verbundenheit zu seinem Heimatland zeige sich auch im Umstand, dass er die Scheidung mit der Beschwerdegegnerin 2 bewusst im Kosovo eingeleitet habe und diese dort durchführen lassen wolle. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er sei im Kosovo bedroht, da man im August 2024 vor dem Haus seines Bruders versucht habe, auf ihn zu schiessen, sei zu bemerken, dass er auch geltend mache, in der Schweiz bedroht zu werden. Dass er im Kosovo gefährdet oder zumindest gefährdeter als in der Schweiz sei, mache er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend substanziiert und glaubhaft geltend. Es bestünden weiter keine Anhaltspunkte dafür, dass seine psychiatrische Erkrankung nicht auch im Kosovo in adäquater Weise behandelt werden könnte.

Damit sei festzuhalten, dass die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz als massgebendes Kriterium für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls spreche. Die weiteren geprüften Kriterien stünden der Anordnung einer Landesverweisung indes nicht entgegen. Gesamthaft könne seine Integration zwar nicht als durchwegs schlecht, jedoch auch nicht als gelungen und gut bezeichnet werden. In Anbetracht der praxisgemäss restriktiven Anwendung der Härtefallklausel sei das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen.

6.3. 6.3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

6.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, es liege eine Ausnahme nach Art. 105 Abs. 2 BGG vor (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen). Neue Begehren sind gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG immer ausgeschlossen. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Die Vorschrift zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden. Solche Noven sind beispielsweise zulässig, wenn die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachverhaltsumstände neu und erstmals rechtserheblich werden (Urteil 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.3.2; 6B_434/2020 vom 14. September 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil 6B_505/2025 vom 30. April 2026 E. 2.3.2).

6.4. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz berücksichtigt die 25-jährige Aufenthaltsdauer zugunsten des Beschwerdeführers. Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass sie daraus nicht automatisch auf einen schweren persönlichen Härtefall schliesst, zumal er erst im Alter von 24 Jahren in die Schweiz kam und seine prägenden Jugendjahre im Kosovo verbrachte (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.4.2; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5). Allein aufgrund dieser Aufenthaltsdauer tangiert die Landesverweisung auch nicht sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Hierfür wären besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz erforderlich, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (Urteil 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Solche sind nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht ausgewiesen. Sie würdigt in diesem Zusammenhang die guten Deutschkenntnisse, die langjährige Erwerbstätigkeit, die fehlende Sozialhilfeabhängigkeit und den Schuldenabbau zugunsten des Beschwerdeführers, durfte diesen Umständen jedoch die fehlende erkennbare soziale Integration und den Zusammenhang seiner Geschäftstätigkeit mit seiner Delinquenz gegenüberstellen. Mit dem unsubstanziierten Hinweis auf Freunde und Bekanntschaften weist der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung fehlender erkennbarer sozialer Integration nicht als willkürlich aus. Ebenso wenig ist ihm zu folgen, soweit er seinen strafrechtlichen Leumund - gerade mit Blick auf die Vielzahl der vorliegend abgeurteilten, verschiedene Lebensbereiche betreffenden Delikte - als neutral bezeichnet.

Auch die Beurteilung der familiären Verhältnisse hält vor Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen vier Kindern. Seine Töchter wünschen keinen solchen und das begleitete Besuchsrecht für seinen Sohn wird nicht umgesetzt. Die Unterhaltszahlungen und die blosse Aussicht auf eine Verbesserung der Beziehungen vermögen keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu begründen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils führte er auch mit seiner Schweizer Partnerin und deren Kindern keinen gemeinsamen Haushalt. Dass die Vorinstanz deshalb eine hinreichend enge und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung verneint, ist nicht zu beanstanden. Das behauptete spätere Zusammenziehen, die Schwangerschaft der Partnerin sowie die nach dem angefochtenen Urteil erstellten Schreiben, Arztzeugnisse und Bestätigungen sind als echte Noven unzulässig und unbeachtlich. Sie ereigneten sich bzw. entstanden erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid und können daher im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 6.3.2).

Nicht zu beanstanden ist ferner die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung im Kosovo zumutbar ist. Er verbrachte dort seine prägenden Lebensjahre, beherrscht die Sprache, pflegt Kontakt zu dort lebenden Geschwistern und reist regelmässig in den Kosovo. Ob auch das dort eingeleitete Scheidungsverfahren für eine fortbestehende Bindung spricht, kann offenbleiben. Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung und der psychiatrischen Erkrankung zeigt er weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz auf. Insbesondere ist die vorinstanzliche Feststellung nicht zu beanstanden, wonach seine Erkrankung auch im Kosovo adäquat behandelt werden kann.

Schliesslich begründet seine Eigenschaft als Drittstaatsangehöriger keinen schweren persönlichen Härtefall. Nach Ablauf der fünfjährigen Landesverweisung kann er erneut um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Die Massnahme kommt daher nicht einem lebenslangen Ausschluss aus der Schweiz gleich, auch wenn eine spätere Bewilligungserteilung nicht gewährleistet ist (vgl. Urteil 6B_734/2025 vom 14. April 2026 E. 2.6).

Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht, indem sie einen schweren persönlichen Härtefall verneint.

6.5. Doch selbst wenn von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen würde, überwögen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.

Die Vorinstanz würdigt in einem ersten Schritt die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Sie erwägt, dass das Verschulden des Beschwerdeführers angesichts seines breiten Delinquierens in verschiedenen Rechtsbereichen als erheblich einzustufen sei. Obwohl lediglich bedingte Strafen ausgesprochen worden seien, seien die ausgesprochenen Strafen dennoch beachtlich und die Prognose keineswegs als gut zu bezeichnen. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei als erheblich zu qualifizieren. Weiter leitet sie aus den fehlenden Auskünften des Beschwerdeführers Bedenken hinsichtlich seiner Geschäftstätigkeit ab. Sodann sei aufgrund der fehlenden Einsicht und der ausbleibenden Auseinandersetzung mit der Gewaltproblematik von einer fortbestehenden erheblichen Gefährdung auszugehen.

In einem zweiten Schritt zieht die Vorinstanz die privaten Interessen des Beschwerdeführers in Erwägung. Sie berücksichtigt die lange Aufenthaltsdauer, seine berufliche Tätigkeit und die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin. Relativierend hält sie fest, die beiden hätten im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht zusammengewohnt und eine Fortführung der Beziehung aus der Ferne oder im Kosovo sei zumutbar. Die Beziehung zur Beschwerdegegnerin 2 und zu den gemeinsamen Töchtern sei zerrüttet und sehr angespannt. Kontakt bestehe nicht. Demgegenüber verfüge er weiterhin über enge Bindungen zum Kosovo, wo eine berufliche und soziale Wiedereingliederung möglich und zumutbar erscheine. Auch die behauptete Gefährdung und die psychiatrische Erkrankung berücksichtigt sie, misst ihnen jedoch kein ausschlaggebendes Gewicht bei.

Schliesslich würdigt die Vorinstanz die Kindesinteressen. Der Beschwerdeführer habe keine elterliche Sorge und keinen Kontakt zu seinen Kindern. Das bestehende Besuchsrecht werde nicht umgesetzt. Eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung werde daher nicht abgebrochen.

Nach Abwägung der Interessen kommt die Vorinstanz zum Schluss, im Ergebnis überwögen aufgrund der dargelegten familiären Situation, der getrübten wirtschaftlichen Integration, der Schwere der begangenen Delikte sowie der schlechten Prognose des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Abwägung vorgebrachten Rügen erweisen sich als unbegründet. Er wiederholt in diesem Zusammenhang über weite Strecken die gleichen Argumente, die er bereits bezüglich des Härtefalls vorbringt, insbesondere hinsichtlich seiner langen Aufenthaltsdauer und seiner sozialen sowie beruflichen Integration in der Schweiz, seiner Beziehung zu seiner Lebenspartnerin, seiner beruflichen sowie sozialen Wiedereingliederung im Kosovo, seiner behaupteten Gefährdung, seiner gesundheitlichen Situation und seiner Beziehung zu seinem minderjährigen Sohn. Hierauf braucht unter Hinweis auf das Gesagte nicht nochmals eingegangen zu werden. Die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Schwangerschaft seiner Partnerin ist im Übrigen - wie ebenfalls bereits ausgeführt - als echtes Novum unbeachtlich (vgl. zum Ganzen E. 6.4). Fehl geht sodann die Rüge, die Vorinstanz berücksichtige bei den öffentlichen Interessen den Umstand zu Unrecht, dass die Verurteilungen verschiedene Rechtsgüter beträfen. Unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Sicherheit ist gemäss zutreffender Ansicht der Vorinstanz durchaus von Bedeutung, dass seine deliktische Tätigkeit strafbare Handlungen gegen diverse geschützte Rechtsgüter beschlägt, konkret gegen Leib und Leben (mehrfache einfache Körperverletzung und mehrfache Tätlichkeiten), das Vermögen (mehrfacher Betrug, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und Unterlassung der Buchführung), die Freiheit (versuchte Drohung), die Rechtspflege (mehrfache Geldwäscherei), das Strassenverkehrsrecht (Missbrauch von Ausweisen und Schildern) und das Ausländerrecht (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung). Darüber hinaus verweist die Vorinstanz zutreffend darauf, dass neben den vorliegend abgeurteilten Delikten insgesamt fünf weitere Vorstrafen zu verzeichnen sind, wovon deren zwei im Strafregister eingetragen sind. Die Vorinstanz bejaht deshalb insgesamt "eine klare, konsequente und sich über verschiedenste Lebensbereiche ziehende Nichtrespektierung der schweizerischen Rechtsordnung". Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Prognose keineswegs als gut bezeichnet, ist nicht zu beanstanden und erst recht nicht willkürlich. Die Vorinstanz bringt dies denn auch durch eine Verlängerung der Probezeit zum Ausdruck, worauf sie im Zusammenhang mit der Interessenabwägung ausdrücklich verweist. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorträgt, er sei lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18½ Monaten verurteilt worden, übersieht er, dass die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere greift (BGE 146 IV 105

E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Abzuweisen ist schliesslich auch d ie Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Interessenabwägung stellenweise nicht hinreichend begründet. Es war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt und was dieser auch nicht bestreitet (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).

Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz verletzt damit weder Bundes-, Verfassungs- noch Konventionsrecht.

7. Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge der beantragten Freisprüche sei die Strafe neu festzusetzen. Zudem sei die der Beschwerdegegnerin 2 zugesprochene Genugtuung aufzuheben, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen subeventualiter neu zu bemessen. Da es bei den Schuldsprüchen bleibt, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

8. Ferner verlangt der Beschwerdeführer gestützt auf die beantragten Freisprüche und Änderungen des angefochtenen Entscheids eine Neuregelung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und der Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Rückzahlungspflicht hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung. Da die Beschwerde in der Sache erfolglos bleibt, besteht auch in diesem Zusammenhang kein Anlass, vom angefochtenen Entscheid abzuweichen. Damit hat es sein Bewenden.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Der Gerichtsschreiber: Stübi

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_403/2025
Termini attivi:
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