6B_505/2012
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz wies eine kantonale Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Streitgegenstand betrafen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 8 und 9). Vor Bundesgericht wiederholt er nur das im kantonalen Verfahren Vorgetragene. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst er sich nicht. Auf die Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn