6B_513/2026
Sachverhalt:
A. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern erklärte A.A.________ am 23. April 2025 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 26. Oktober 2022, 3. Dezember 2022, 25. Dezember 2022 sowie 16. Mai 2023 (Vorhalte Ziff. 1.1 bis 1.4), des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen am 11. November 2022 (Vorhalt Ziff. 2), der Beschimpfung, begangen am 26. Oktober 2022 (Vorhalt Ziff. 3.1), und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 3. Dezember 2022 sowie festgestellt am 3. Dezember 2022 (Vorhalte Ziff. 4.1 und 4.2), schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Anrechnung von 710 Tagen Haft, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.--. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sah es ab. Es verwies A.A.________ für die Dauer von acht Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Zudem befand es über die sichergestellten Gegenstände und regelte die Kostenfolgen.
A.A.________ erhob gegen das Urteil Berufung, während die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärte.
B. Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach A.A.________ mit Urteil vom 3. Februar 2026 bezüglich Vorhalt Ziff. 1.2 der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und bezüglich Vorhalt Ziff. 1.4 der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, soweit angefochten, wobei es neu 996 Tage Haft an die Freiheitsstrafe von 34 Monaten anrechnete. Es stellte zudem fest, dass die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit separatem Beschluss vom 3. Februar 2026 über die Anordnung der Sicherheitshaft entschieden hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es vollumfänglich A.A.________.
C. A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 3. Februar 2026 sei aufzuheben, er sei vollumfänglich freizusprechen, es sei eine ambulante Massnahme in einer geeigneten Einrichtung anzuordnen, auf eine Landesverweisung sei zu verzichten, die Verfahrenskosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für die Dauer der unrechtmässigen Haft eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie von Art. 19 Abs. 1 und 3 und Art. 20 StGB. Er kritisiert, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.________ vom 13. Oktober 2023 mit Ergänzung vom 3. Juli 2024 weise schwerwiegende Mängel auf (u.a. falsche Diagnoseschlüssel, inhaltliche Fehlzuordnung des ICD-Codes, knappe, nicht schlüssige Abhandlung der Frage der Schuldunfähigkeit, falsche Schlussfolgerung, nicht nachvollziehbare Methodenwahl, widersprüchliche Bewertung, falsche Datumsangaben etc.) und dürfe für die Feststellung der Schuldfähigkeit daher nicht herangezogen werden. Die Vorinstanz habe sich mit seinen Einwänden nicht vollständig auseinandergesetzt. Sie gehe bei der ICD-10-Kodierung willkürlich von Verschreibern aus. Das Gutachten verwende wiederholt den Konjunktiv und zeige weder ein klares Ergebnis noch werde konkret diagnostiziert, ob im Tatzeitpunkt ein (teilweiser) schuldunfähiger Zustand bestanden habe. Seine Einsichtsfähigkeit werde im Gutachten als "bedeutsam vermindert" beschrieben. Die Vorinstanz hätte zur Feststellung von teilweiser oder vollständiger Schuldunfähigkeit überprüfen müssen, was darunter zu verstehen sei. Da kein Gutachten aktenkundig sei, welches zweifelsfrei seine Schuldfähigkeit bescheinige, hätte die Vorinstanz seine Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB feststellen und eine ambulante Massnahme gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB anordnen müssen.
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3. 1.3.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB).
1.3.2. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteile 6B_358/2026 vom 19. August 2026 E. 4.2.3; 6B_603/2025 vom 24. März 2026 E. 3.1.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.2, nicht publ. in: BGE 150 IV 1 je mit Hinweisen). Ob das Gericht die im Gutachten (vgl. Art. 20 StGB) enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, welche das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.2 und 1.4.5, nicht publ. in: BGE 150 IV 1). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteil 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 150 IV 1).
1.3.3. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen (vgl. Art. 189 lit. a StPO) gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
1.4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen).
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er für die geltend gemachten schweren Mängel des Gutachtens vom 13. Oktober 2023 inkl. Ergänzung vom 3. Juli 2024 auf seine Plädoyernotizen vor der Vorinstanz verweist (vgl. Beschwerde lit. f S. 7).
1.5. 1.5.1. Die Vorinstanz verneint eine Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB. Sie bejaht im Rahmen der Strafzumessung für die einzelnen Taten jedoch eine in schwerem, mittlerem bzw. leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 bis 34). Vorliegend geht es daher um die Abgrenzung der verminderten Schuldfähigkeit zur Schuldunfähigkeit. Weshalb das von der Vorinstanz herangezogene Gutachten in dieser Hinsicht nicht schlüssig sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik nicht aufzuzeigen. Dem Gutachter kann insbesondere nicht zum Vorwurf gemacht werden, er hätte sich präziser zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers äussern müssen, wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass dieser zur Tatzeit eine in schwerem, mittlerem bzw. leichtem Masse verminderte Schuldfähigkeit aufwies, was gegen eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB spricht. Unbegründet ist vor diesem Hintergrund auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte sich mit der im Gutachten erwähnten "bedeutsam verminderten" Einsichtsfähigkeit näher auseinandersetzen müssen, da dies keinen Ermessensspielraum für die Annahme einer gänzlich fehlenden Einsichtsfähigkeit lässt. Weshalb seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der einzelnen Taten nicht nur vermindert, sondern vollständig aufgehoben gewesen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auf.
1.5.2. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Abhängigkeitserkrankung von Opioiden, Kokain, Benzodiazepinen und Nikotin (alternativ: Polytoxikomanie), ein kokaininduziertes Wahnerleben sowie eine anhaltende kognitive Störung durch langjährigen Kokainkonsum (angefochtenes Urteil E. 4.2.2 S. 9). Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, weshalb diese Diagnosen schlüssig begründet und nachvollziehbar sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 f.). Der vorinstanzliche Entscheid vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen ohne Weiteres zu genügen. Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, der Gutachter habe den Diagnosen falsche ICD-10-Codes zugeordnet. Dass die Diagnosen als solche falsch sein sollen, ist jedoch weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.
1.5.3. Der Beschwerdeführer erwähnt schliesslich, gemäss Gutachten sei bei der Diagnose des kokaininduzierten Wahnerlebens die visuelle Halluzination bei Kokainkonsum nicht ungewöhnlich und eine typische Nebenwirkung; solche Wahnerleben könnten durch erneuten Konsum getriggert werden und bis zu Tagen anhalten (vgl. Beschwerde S. 7). Daraus ergibt sich lediglich, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers mit Wahnerlebnissen und Halluzinationen einhergehen kann. Nähere Ausführungen dazu, dass dieser im Zeitpunkt der einzelnen Taten an massiven, schuldausschliessenden Wahnvorstellungen gelitten haben soll, können der Beschwerde nicht entnommen werden.
1.6. Die Vorinstanz verneint zutreffend eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB. Die beantragte Anordnung einer ambulanten Massnahme begründet der Beschwerdeführer sodann einzig mit der von ihm geltend gemachten Schuldunfähigkeit. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Aussagen der Auskunftspersonen C.________ und D.________ zwar ins Urteil aufgenommen, in Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO und Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK jedoch mit keinem Wort gewürdigt, obschon er explizit die Verwertung der entlastenden Aussagen beantragt habe. Aus den Aussagen von C.________ und D.________ ergebe sich, dass er vom Geschädigten angegriffen worden sei und sich in Notwehr befunden habe. Die Vorinstanz stelle willkürlich nur auf die belastenden Aussagen des Geschädigten ab.
2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil explizit dar, die Aussagen von C.________ und D.________ seien verwertbar (angefochtenes Urteil E. 2.1.3 S. 14). Dass sie entlastende Aussagen in Verletzung von Art. 147 Abs. 4 StPO oder Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK für unverwertbar erklärt haben könnte, ist nicht ersichtlich.
2.2.2. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge des Beschwerdeführers in einer unzulässigen appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. zur Willkürkognition des Bundesgerichts oben E. 1.2). Der Geschädigte E.________ erlitt gemäss dem Bericht von Dr. med. F.________ vom 26. Oktober 2022 Schnittwunden neben dem linken Mundwinkel, neben dem rechten Augenwinkel, an der linken Daumenbasis, am linken Sprunggelenk, an der Innenseite des rechten Unterschenkels sowie auf dem rechten Fussrücken, die von einem scharfen Gegenstand, vermutlich einem Messer, stammen (angefochtenes Urteil E. 2.1.6 S. 17). Die Vorinstanz geht davon aus, es sei beim Versuch des Geschädigten, dem Beschwerdeführer das Messer abzunehmen, zu einem Gerangel gekommen, bei dem beide zu Boden gegangen seien. Sie begründet damit willkürfrei, weshalb der Beschwerdeführer daraus, dass er am Boden zeitweise unter E.________ lag, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (angefochtenes Urteil S. 18). Dass dieser Situation ein Angriff des Geschädigten auf den Beschwerdeführer vorausging, kann den von der Vorinstanz zitierten Aussagen der beiden Auskunftspersonen nicht entnommen werden. Soweit ersichtlich beobachteten diese das Geschehen erst, als der Geschädigte bereits auf dem Beschwerdeführer lag und versuchte, diesem das Messer abzunehmen. D.________ gab denn auch an, der "Junkie" (gemeint der Beschwerdeführer) sei am Boden auf dem Rücken gelegen und habe ein Messer in der Hand gehabt. Der "Schwarze" (gemeint der Geschädigte) sei auf ihm drauf gelegen und habe versucht, die Hand des Junkies festzuhalten, damit dieser das Messer nicht einsetzen könne. Der "Schwarze" habe zu ihm gesagt: "Help me, he have a knife" (angefochtenes Urteil E. 2.1.4 S. 14 f.). Die Vorinstanz würdigt sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch diejenigen des Geschädigten. Sie zeigt willkürfrei auf, weshalb sie Letztere als glaubhaft einstuft und die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers, der den Messereinsatz teilweise bestritt und geltend machte, der Geschädigte habe ihn ausrauben wollen, als Schutzbehauptung qualifiziert (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 17 f.).
2.3. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermag.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, die Landesverweisung verstosse gegen Art. 66a Abs. 2 StGB sowie Art. 3 und 8 EMRK. Er habe im Rahmen des vorzeitigen Vollzugs aktenkundig ein geordnetes sowie verhaltensunauffälliges Leben geführt und sei einer regelmässigen Tätigkeit nachgegangen. Er verfüge über keine Ausbildung und besitze kein nennenswertes Vermögen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands und seines hohen Alters sei offensichtlich, dass eine Überführung in die Türkei ihn nicht nur vollkommen entwurzeln, sondern auch finanziell sowie gesundheitlich einer Verwahrlosung aussetzen würde. Er habe ernstzunehmende Erkrankungen, die mit einem Berufsleben kaum vereinbar seien. Die Vorinstanz erachte medizinische Einrichtungen im Zielland mit blossem Verweis auf eine Webseite der G.________ als gegeben, ohne die konkreten medizinischen Angebote effektiv überprüft zu haben. Weiter lasse sie unberücksichtigt, dass es ihm während seiner Inhaftierung nur beschränkt möglich gewesen sei, den Kontakt zu seiner Familie zu pflegen. Unhaltbar sei es zudem, daraus, dass [er] u.a. aufgrund der Zwangsheirat die Ehe nicht habe aufrechterhalten wollen, auf eine ungünstige Prognose zu schliessen. In den damaligen Kulturkreisen sei die Zwangsheirat üblich gewesen und die Betroffenen hätten sich dagegen in der Regel nicht zur Wehr setzen können. Der Kontakt mit der Ehefrau bestehe aber weiterhin. Die Interessenabwägung der Vorinstanz sei auch deshalb rechtswidrig, weil diese in Verletzung von Art. 2 Abs. 2 StGB den Strafrahmen des neuen, verschärften Rechts miteinbeziehe.
3.2. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht für Ausländer, die wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB grundsätzlich erfüllt.
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
3.3.2. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; 144 IV 332 E. 3.3.2).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; je mit Hinweisen).
3.3.3. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen).
In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1).
3.3.4. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.3 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
3.3.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_868/2025 vom 29. Juli 2026 E. 1.3.3; 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).
3.3.6. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen).
3.3.7. Die Landesverweisung kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteil 6B_845/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.3.8; je mit Hinweisen).
Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteil des EGMR in Sachen N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 42; Urteile 6B_58/2026 vom 9. Juni 2026 E. 2.3.3; 6B_739/2025 vom 16. April 2026 E. 6.5.3; je mit Hinweisen).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR in Sachen Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_58/2026 vom 9. Juni 2026 E. 2.3.3; 6B_739/2025 vom 16. April 2026 E. 6.5.3; je mit Hinweisen).
3.3.8. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, das heisst bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile 6B_438/2024 vom 25. August 2026 E. 2.3.3; 6B_137/2026 vom 2. Juni 2026 E. 4.1.4; je mit Hinweis).
3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 1967 in Istanbul geboren und wuchs die ersten sechs Jahre bei der Grossmutter in der ländlichen Türkei auf. Er besuchte in der Türkei die Schule bis zur 6. Klasse. Am 4. Januar 1981 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz besuchte er die 7. bis 10. Klasse. Schon in jungen Jahren begann er, illegal Drogen, zunächst Cannabis, zu konsumieren. Eine Ausbildung absolvierte er in der Folge nicht. Am 26. Oktober 1998 heiratete er H.A.________. Der Ehe entstammt ein gemeinsamer Sohn, geb. 29. Mai 2001. Die Ehegatten leben seit dem 1. Dezember 2017 getrennt. Der Beschwerdeführer arbeitete zeitweise in einer Schleiferei, als ungelernter Dachdecker und als Hilfsgärtner, bezog aber auch immer wieder Sozialhilfe, konkret in der Zeit vom 19. Dezember 2002 bis 31. Januar 2006 sowie seit 1. September 2016 (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 37). Er hat laufende Betreibungen in Höhe von rund Fr. 26'000.-- sowie 54 Verlustscheine in Höhe von Fr. 35'445.60. Im Februar 2022 erfolgte zwar eine IV-Anmeldung, den Termin für eine fachärztliche Untersuchung nahm der Beschwerdeführer jedoch unentschuldigt nicht wahr (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 37). Der Beschwerdeführer spricht angesichts der langen Aufenthaltsdauer unterdurchschnittlich gut Deutsch bzw. Schweizerdeutsch. Nebst seiner Ehefrau und seinem Sohn sind auch seine drei Geschwister in U.________ (SO) wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer noch einen heute ca. 11-jährigen Sohn mit einer Frau aus der dominikanischen Republik, wobei er nicht wisse, wie dieser heisse und diesen auch nicht näher kenne (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 38). Der Beschwerdeführer hat zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen (angefochtenes Urteil E. 2.4.2 S. 30 f.).
3.4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da er zu keiner Person in seiner Familie eine echte und tatsächlich gelebte Beziehung pflege. Sein erwachsener Sohn habe ihn zwar im Mai und Juni 2025 im Gefängnis besucht, zuvor habe er ihn aber seit 2021 nicht mehr gesehen. Zu seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau pflege er keine Beziehung. Er habe seine Frau nach eigenen Angaben nicht geliebt und die Ehe sei "eine Katastrophe gewesen" (angefochtenes Urteil E. 2.4.1 und 2.4.3 S. 39 f.). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers seien nicht derart gravierend, als dass er in der Türkei nicht eine genügende medizinische Unterstützung erhalten könnte. In der Türkei würden sehr wohl auch Methadonprogramme angeboten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spreche somit ebenfalls nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung. Dieser habe in der Türkei sechs Jahre die Schule besucht und spreche seine Muttersprache. Eine Reintegration in der Heimat Türkei sei möglich und zumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch mit der dortigen Kultur vertraut sei. Er sei in der Schweiz nicht gut integriert, weshalb kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege (angefochtenes Urteil E. 2.3 S. 38).
3.4.3. Selbst wenn das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls bejaht würde, würde das öffentliche Interesse an einer Ausweisung aus der Schweiz das persönliche Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. Bei der versuchten schweren Körperverletzung handle es sich trotz eines vergleichsweise leichten Tatverschuldens um eine sehr schwerwiegende Straftat. Der Beschwerdeführer habe sich auch während des laufenden Verfahrens mit Gewaltdelikten strafbar gemacht. Er habe nun schon mehrfach bewiesen, dass er vor Gewaltanwendung nicht zurückschrecke und sich leicht provozieren lasse. Dies zeige sowohl das vorliegende Strafverfahren als auch sein siebenseitiger Strafregisterauszug. In den letzten Jahren sei er in regelmässigen Abständen straffällig geworden und dafür unter anderem auch schon zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden. Von diesen Freiheitsstrafen habe er sich nicht beeindrucken lassen, ebenso wenig wie von der vom Migrationsamt am 14. November 2017 ausgesprochenen Ermahnung. Vom Beschwerdeführer gehe permanent eine latente Gefährlichkeit aus und er schrecke nicht davor zurück, rückfällig zu werden. Insbesondere sei auch aufgrund seiner langjährigen und schweren Suchterkrankung davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder ins alte Fahrwasser geraten könnte. Gemäss Gutachten dürfte sich das Risiko für zukünftige Gewaltdelikte deutlich oberhalb einer Wahrscheinlichkeit von 50 % befinden, nicht zuletzt auch wegen seiner attestierten erhöhten Aggressionsbereitschaft und Messeraffinität. Der Beschwerdeführer habe mehrfach ein Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit vieler Menschen darstelle. Die Legalprognose des Beschwerdeführers sei ungünstig. Andererseits sei eine Integration in der Heimat Türkei möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer erwecke stark den Eindruck, dass er vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Vorteile in der Schweiz lebe und nicht, weil er sich derart gut integriert hätte und sich mit der hiesigen Gesellschaft und Kultur identifizieren würde. Im Falle einer Landesverweisung sei auch keine ernsthafte und konkrete Gefahr für seine Gesundheit dargetan. Eine adäquate Behandlung in der Türkei sei gewährleistet (angefochtenes Urteil E. 2.5 S. 40 f.).
3.5. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zum altrechtlichen Strafrahmen der schweren Körperverletzung, zu den beschränkten Besuchsmöglichkeiten im (vorzeitigen) Strafvollzug und zur Häufigkeit von Zwangsheiraten im türkischen Kulturkreis die von der Vorinstanz festgestellte äusserst ungünstige Legalprognose und das Fehlen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem volljährigen Sohn infrage zu stellen versucht. Die Vorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 StGB ist nicht ersichtlich.
3.6. 3.6.1. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz weder berufstätig noch pflegt er hier enge familiäre Bindungen; seine Söhne, zu welchen er keinen oder kaum Kontakt hat, sind nicht von ihm abhängig und seine Ehefrau lebt seit Ende 2017 getrennt von ihm. Der Beschwerdeführer hat zudem zahlreiche, teilweise einschlägige Vorstrafen. Seine Integration in der Schweiz kann trotz seiner langen Anwesenheit nicht als gut bezeichnet werden, während seine Reintegration in der Türkei durchaus möglich ist. Für die Annahme eines Härtefalls spricht daher lediglich der Gesundheitszustand des bald 60-jährigen, mittellosen Beschwerdeführers. Bei diesem besteht gemäss dem angefochtenen Entscheid ein chronisches Rückenleiden, ein Lungenleiden, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (Polytoxikomanie), ein kokaininduziertes Wahnerleben sowie eine anhaltend kognitive Störung durch langjährigen Kokainkonsum (angefochtenes Urteil S. 38). Der Beschwerdeführer wurde bereits anfangs Zwanzig zu einer ersten längeren Haftstrafe verurteilt, welche zugunsten einer suchttherapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Er wird seit drei Jahrzehnten mit Opioiden substituiert (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 37).
3.6.2. Die Vorinstanz geht mit Verweis auf ein auf Internet abrufbares Angebot der in Istanbul ansässigen G.________ davon aus, Methadonprogramme würden auch in der Türkei angeboten. Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, daraus könne nicht abgeleitet werden, dass er in der Türkei konkret Zugang zu einem solchen Angebot haben werde. Davon, dass es auch in der Türkei staatlich finanzierte Methadonprogramme gibt, von denen mittellose Personen jahrelang oder gar lebenslänglich profitieren können, kann nicht ausgegangen werden. Allerdings verfügt auch die Türkei über staatliche Einrichtungen zur Suchtbehandlung und ein Krankenkassensystem, das die kostenlose Grundversorgung für mittellose Personen garantiert (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2665/2024 vom 18. Mai 2026 E. 10.3.4 mit Hinweisen). Die medizinische Grundversorgung kann daher auch in der Türkei sichergestellt werden. Hinzu kommt, dass die in der Schweiz seit drei Jahrzehnten durchgeführten suchttherapeutischen Massnahmen den Beschwerdeführer offenbar nicht vom Konsum weiterer Betäubungsmittel, insbesondere Kokain, abzuhalten vermochten. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sind daher auch in der Schweiz beschränkt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann angesichts des jahrzehntelangen Drogenkonsums und der bisher erfolglosen Suchtbehandlungen zwar nicht als gut bezeichnet werden, er ist in der Türkei jedoch nicht zwingend viel schlechter als in der Schweiz. Dass es im Herkunftsland kein mit dem schweizerischen Modell vergleichbares staatliches Methadonprogramm gibt und dort Methadon oder andere Drogenersatzmittel nicht kostenlos erhältlich sind, führt nicht zwingend zur Unzumutbarkeit der Wegweisung (vgl. Urteil 2C_525/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7502/2016 vom 3. November 2017 E. 6.2.3 betreffend die asylrechtliche Wegweisung). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an einem Methadonprogramm teilnimmt, wird beim Vollzug der Landesverweisung Rechnung zu tragen sein; dieser wird so zu gestalten sein, dass der Beschwerdeführer keine rapide und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustands riskiert (vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 3 EMRK; oben E. 3.3.7). Eine finanzielle Unterstützung zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimatstaat im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. d AsylG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7502/2016 vom 3. November 2017 E. 6.2.3) ist für die Landesverweisung gesetzlich nicht vorgesehen. Die schweizerischen Behörden sind generell (d.h. auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK) gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf kritische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden können, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (Urteile 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.6; 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.6). Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Nur wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich ist, stellt sich die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen (vgl. Urteile 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.7; 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2.7; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz entschied im Ergebnis daher zu Recht, die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers stehe der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen.
Dass und inwiefern der Beschwerdeführer wegen seiner übrigen gesundheitlichen Probleme (Rückenleiden, Lungenleiden, kombinierte Persönlichkeitsstörung, anhaltende kognitive Störung) auf besondere medizinische Versorgung angewiesen sein könnte, kann der Beschwerde nicht entnommen werden.
3.7. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform.
4. Die Anträge auf Neuverteilung der kantonalen Verfahrenskosten und Zusprechung einer Genugtuung für die erstandene Haft begründet der Beschwerdeführer nicht näher resp. sinngemäss ausschliesslich mit dem beantragten vollumfänglichen Freispruch. Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde bezüglich der Landesverweisung nicht von vornherein aussichtslos war. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestellt und ihm wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld