Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
6B_577/2009BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_577/2009

Urteil vom 9. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (unrechtsmässige Aneignung, evt. Sachentziehung sowie Betrug),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. Mai 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung, ev. Sachbeschädig sowie Betrugs eingestellt und im angefochtenen Entscheid auf den dagegen gerichteten Rekurs nicht eingetreten wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist er indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angezeigten Straftaten nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_577/2009
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente