6B_658/2010
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Beim Entscheid in Sachen A.________ vom 13. Januar 2010 (ST.2008.42-SK3) wurde keine Begründung verlangt. Er ist deshalb rechtskräftig und kann beim Bundesgericht nicht mehr angefochten werden.
Der Entscheid in Sachen B.________ vom 13. Januar 2010 (ST.2008.51-SK3) wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist längst abgelaufen.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und deshalb keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn