6B_696/2007
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Die selbständige Anfechtung eines Zwischenentscheids ist nur ausnahmsweise möglich (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die Frage, ob eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall besteht, kann offenbleiben. Mit dem Vorbringen, an der Neubeurteilung des Falles bestehe kein öffentliches Interesse und sie sei niemandem und insbesondere nicht einer gemäss angefochtenem Entscheid vorzuladenden Zeugin zumutbar, kann nicht dargelegt werden, dass eine solche Neubeurteilung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Angebot, gegebenenfalls "einer ersatzweisen Freiheitsstrafe" zuzustimmen, gehört werden kann, ist im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: