6B_731/2026
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erhebt im Oktober 2026 mit diversen Eingaben erneut sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2026. Gemäss Auskunft des Obergerichts des Kantons Solothurn liegt nach wie vor noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung vor. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. das Urteil 6B_554/2026 vom 2. September 2026). Die vorliegend eingereichte Beschwerde erweist sich damit erneut als verfrüht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
2. Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache nach Prüfung künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger