6B_736/2025
Sachverhalt:
A. Mit Urteil vom 29. November 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Geldwäscherei sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug einer widerrufenen Vorstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.--. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab. Gegen das Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft Berufung und A.________ Anschlussberufung.
B. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 31. Januar 2025 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids fest. Ferner sprach es A.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise der Gehilfenschaft dazu, sowie der versuchten Geldwäscherei schuldig. Es verurteilte ihn unter Einbezug einer widerrufenen Strafe zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.--. Zudem ordnete es eine ambulante Massnahme (Suchtbehandlung Alkohol und illegale Drogen, Behandlung psychischer Störungen) sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren (Dispositiv-Ziffer 6) und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) (Dispositiv-Ziffer 7) an.
C. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. Weiter stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst die Verletzung von Bundesrecht, namentlich von Art. 66a Abs. 2 StGB. Die Vorinstanz habe trotz Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls und unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer in Brasilien nicht überlebensfähig wäre, trotz Anordnung einer ambulanten Massnahme über die Dauer der Freiheitsstrafe hinaus und in Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips angenommen, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege.
1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz hält zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers fest, dieser sei als Fünfjähriger mit seiner Mutter von Brasilien in die Schweiz gekommen und habe seitdem ununterbrochen hier gelebt. Er habe damit praktisch sein ganzes Leben, namentlich auch die Kindheits- und Jugendjahre, in der Schweiz verbracht. Aufgrund der Schizophrenieerkrankung und Alkoholabhängigkeit seiner Mutter sei er mit 13 Jahren in ein Kinderheim gekommen und habe seither in verschiedenen betreuten Unterkünften gelebt. Nach sechs Jahren Primarschule habe er während fünf Jahren das Gymnasium besucht, sei aber aufgrund mangelnder Leistungen und auffälligen Verhaltens von der Schule geflogen. Schon während des Gymnasiums sei der Beschwerdeführer strafrechtlich aufgefallen. Eine nach Abbruch des Gymnasiums begonnene KV-Lehre habe er nach zwei Jahren abgebrochen. Seitdem arbeitete er sporadisch und nirgendwo für längere Zeit. Seine Mutter sei nach Brasilien zurückgekehrt, als er 13 Jahre alt gewesen sei. Sie sei dort 2015 verstorben, was der Beschwerdeführer über Facebook erfahren haben solle. In der Schweiz habe er keine Verwandten mehr. Der Stiefvater lebe in Russland.
Die Biographie des Beschwerdeführers sei von zahlreichen Schicksalsschlägen - "broken home"-Situation, Erkrankung der Mutter, Unterbringung in Heimen, Wechsel von Bezugspersonen, Überforderung usw. - und einem frühen Konsum von Alkohol und Drogen geprägt. 2017 sei bei ihm eine Schizophrenie ausgebrochen und er sei zum ersten Mal hospitalisiert worden, wobei eine paranoide Schizophrenie und Cannabisabhängigkeit diagnostiziert worden seien. Seit 2018 beziehe er aufgrund der Schizophrenie eine vollständige IV-Rente.
Die gesamte Familie des Beschwerdeführers - Grosseltern, Vater, Cousins und Cousinen, Tanten, Onkel - befinde sich in Brasilien, aber er pflege nur zu seiner bereits sehr alten Grossmutter Kontakt. Er sei das letzte Mal 2020 in Brasilien gewesen, um seine Grossmutter zu besuchen. Er habe dort einen Monat verbracht und bei der Grossmutter gelebt. An der polizeilichen Einvernahme vom 22. Mai 2023 habe er angegeben, zu seinem Vater in der letzten Zeit den Kontakt aufgebaut zu haben; davor habe er keinen Kontakt zu ihm gehabt. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch und Portugiesisch.
Weiter erwägt die Vorinstanz, es dürfte den in jungen Jahren erlittenen Schicksalsschlägen und den entsprechenden Folgen geschuldet sein, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung abgeschlossen habe, mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, beruflich nirgendwo habe Fuss fassen können und nicht über ein soziales Netz verfüge. Wohl deshalb habe er sich in der Schweiz weder sozial noch beruflich ausreichend integrieren können, sodass nicht von einer hiesigen Verwurzelung ausgegangen werden könne. Dennoch sei klar, dass er eher in der Schweiz als in Brasilien, das er mit fünf Jahren verlassen habe, verwurzelt sei. Mit Gepflogenheiten in der Schweiz sei er aufgewachsen, dies im Gegensatz zu Brasilien, das er nur von Ferienbesuchen her kenne. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer keine Verwandten, in Brasilien hingegen schon. Zu diesen pflege er jedoch keinen Kontakt. Lediglich zur sehr alten Grossmutter bestehe eine Beziehung.
Der Beschwerdeführer leide an Schizophrenie und starker Drogensucht. In der Schweiz habe er ein Dach über dem Kopf, eine IV-Rente und die Möglichkeit einer Therapie. Es erscheine angesichts seiner Erkrankung und Drogensucht sowie der fehlenden Bindung zu Verwandten in Brasilien fraglich, ob er in Brasilien überhaupt überlebensfähig wäre und ihm der Berufseinstieg gelingen würde. Auf eine finanzielle Unterstützung seiner Verwandten könnte er kaum zählen, zumal er zu diesen keinen Kontakt habe, und andererseits auch nicht klar sei, in welchen finanziellen Verhältnissen diese lebten und ob sie überhaupt für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen könnten. Verfüge der Beschwerdeführer nicht über genügende finanzielle Mittel, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm in Brasilien Behandlungsmöglichkeiten (insbesondere Psychotherapie und Medikamente) für seine Erkrankung zur Verfügung stünden. Dabei sei ausgewiesen, dass er auf eine kontinuierliche Medikation und auf eine psychiatrische/psychologische Behandlung angewiesen sei. Im Lichte des Ausgeführten sei beim Beschwerdeführer angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz und seiner persönlichen Situation von einem schweren Härtefall auszugehen.
1.2.2. In der Folge erwägt die Vorinstanz, den grossen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz stünden erhebliche öffentliche Interessen an seiner Landesverweisung gegenüber. Nicht zuletzt auch in Anbetracht der "Zweijahresregel" bestehe ein beträchtliches öffentliches Interesse an einer Wegweisung. Das Bundesgericht zeige sich hinsichtlich der Landesverweisung bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) stets streng. Grundsätzlich sei bereits der einmaligen Begehung einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) eine derart hohe Tatschwere inhärent, dass sie eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer habe angesichts der erheblichen Menge der verkauften bzw. in die Schweiz eingeführten Drogen eine Gefahr für die Gesundheit einer Vielzahl von Personen und damit für die öffentliche Sicherheit geschaffen. Sein Verschulden wie auch die Prognose würden dadurch belastet, dass er vorbestraft sei und wiederholt, schwer und auch während der Probezeit delinquiert habe. Dies lasse auf eine Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen und begründe erhebliche Zweifel an seinem künftigen Wohlverhalten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar einer Therapie unterzogen, diese aber auch wieder abgebrochen. Die Erwartung, dass er in Zukunft drogenfrei leben oder sich in die Arbeitswelt integrieren könne, scheine nicht berechtigt. Das psychiatrische Gutachten beurteile die Rückfallgefahr für erneute Eigentumsdelikte als deutlich und für Delikte gegen das BetmG (auch Dealen, Schmuggel) als hoch. Dem Gutachten zufolge handle es sich bei den Tathandlungen nicht um eine reine Beschaffungskriminalität, um den täglichen Konsum zu decken, sondern um eine dissoziale Lebensführung und Finanzierung seines Alltags über den Konsum hinaus. Dem Beschwerdeführer werde lediglich eine eingeschränkte Massnahmewilligkeit attestiert. Daher überwögen die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung die sich weitestgehend aus dem langen Aufenthalt und der gesundheitlichen Situation ergebenden privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Daher sei die obligatorische Landesverweisung anzuordnen.
1.3. 1.3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
1.3.2. Die Landesverweisung kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden. Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1). Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 42).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteil 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.6; je mit Hinweisen).
1.3.3. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_438/2024 vom 25. August 2026 E. 4.1.9; je mit Hinweisen).
1.4. 1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz klammere seine privaten Interessen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung und Interessenabwägung aus bzw. bagatellisiere diese. Anders sei nicht zu erklären, dass sie ihn trotz fehlender medizinischer Behandlungsmöglichkeit und fehlender Überlebensfähigkeit nach Brasilien ausweisen wolle.
Den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen zufolge leidet der Beschwerdeführer an Schizophrenie und an einer schweren Suchterkrankung. Er bezieht eine volle IV-Rente und ist auf eine kontinuierliche Behandlung sowie Medikamente angewiesen. Weiter stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht bindend fest, der Beschwerdeführer könne kaum mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten in Brasilien rechnen, da unklar sei, in welchen finanziellen Verhältnissen diese lebten. Sofern er nicht über genügende finanzielle Mittel verfüge, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm in Brasilien Behandlungsmöglichkeiten (insbesondere Psychotherapie und Medikamente) zur Verfügung stünden. Zufolge der Vorinstanz erweist es sich als fraglich, ob der Beschwerdeführer in Brasilien überlebensfähig wäre.
Im Rahmen ihrer Interessenabwägung gewichtet die Vorinstanz diese (gemäss ihrer eigenen Einschätzung grossen) privaten Interessen an einem Verbleib indes nicht. Vielmehr beschränkt sie sich auf eine Aufzählung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, ohne diesen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Sie wägt die verschiedenen Interessen mithin nicht gegeneinander ab. Zudem befasst sich die Vorinstanz - trotz ihrer für das Bundesgericht bindenden Feststellungen und Befürchtungen hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen einer Landesverweisung - nicht mit den einschlägigen völkerrechtlichen Garantien, namentlich denjenigen von Art. 3 EMRK. Mangels Abwägung der Interessen und Auseinandersetzung mit den massgeblichen Voraussetzungen durch die Vorinstanz, entzieht sich die Anordnung der Landesverweisung einer Beurteilung durch das Bundesgericht. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Rückweisung gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 112 Abs. 3 BGG erfüllt. Die Vorinstanz wird namentlich eine eigentliche Interessenabwägung vorzunehmen und auch darüber zu befinden haben, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Anordnung der Landesverweisung der Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands, die intensives Leiden oder eine Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht ausgesetzt wird (vgl. supra E. 1.3.2). Ein Eingehen auf die übrigen Rügen des Beschwerdeführers erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter; der Entscheid in der Hauptsache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. Urteil 6B_438/2024 vom 25. August 2026 E. 4.3.5 mit Hinweis).
2. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Jürg Federspiel für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret