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6B_752/2010BGEx
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Tribunal federal

6B_752/2010

Urteil vom 13. September 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________ und Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Operativer Ausschuss des Bundesanwaltes OAB, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Keinefolgegebung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Operativer Ausschuss des Bundesanwaltes OAB, vom 30. Juli 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Aus der 93 Seiten umfassenden Eingabe ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführer das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer X.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3. Weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche werden ohne Antwort abgelegt.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer X.________ auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, Operativer Ausschuss des Bundesanwaltes OAB, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_752/2010
Termini attivi:
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