6B_754/2007
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. November 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 3. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Nachdem er am 9. Januar 2008 und damit verspätet um eine Fristerstreckung von einem bis zwei Monaten ersucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 10. Januar 2008 zur Leistung des Vorschusses die in Art. 62 Abs. 3 Satz 2 BGG vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 7. Februar 2008, ansonsten das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintrete. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Statt dessen verlangte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2008 eine weitere Nachfrist von einem bis zwei Monaten. Infolge fehlender Begründung ist dieses Gesuch um eine weitere Nachfrist im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG abzuweisen. Unter diesen Umständen ist mangels Bezahlung des Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Das Gesuch um eine weitere Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn