6B_797/2007
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beauftragte ist zur Vertretung des Beschwerdeführers nicht befugt (Art. 40 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer die Eingabe indessen selber auch unterschrieben hat, ist darauf einzutreten.
Ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nur eine Wiederaufnahme vor der Vorinstanz oder aber gemäss der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichen will, ist nicht klar. Die Frage kann indessen ohne Rückfrage offen bleiben, weil die Sache ohne Kostenauflage erledigt wird.
Im angefochtenen Entscheid wurde aus formellen Gründen auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten. Zu diesen formellen Gründen äussert sich die Beschwerde nicht. Sie genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kassationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn