Vai all’elenco dei risultati
Filtri avanzati
6B_81/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

6B_81/2007

Urteil vom 15. April 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung (Drohung),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. März 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat am 13. Februar 2007 auf zwei Strafanzeigen der Beschwerdeführerin gegen eine Person wegen Drohung bzw. Hausfriedensbruchs nicht ein. Einen dagegen gerichteten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. März 2007 ab. Wie die Beschwerdeführerin den beiden sie betreffenden Urteilen 6B_20/2007 und 6B_21/2007 vom 3. März 2007 entnehmen kann, ist sie zur Beschwerde nicht legitimiert. Es ist darauf nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs.1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6B_81/2007
Termini attivi:
Nulla da mostrare
Giurisprudenza più recente