6F_10/2011
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_303/2011 vom 16. Juni 2011 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war. Mit Eingabe vom 29. Juni 2011 ersucht er um Revision des bundesgerichtlichen Urteils (act. 1 S. 2 oben).
Die möglichen Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG aufgezählt. Der Gesuchsteller vermag keinen dieser Gründe zu nennen. Er macht z.B. geltend, das Bundesgericht heble vom Souverän gefasste Volksentscheide aus (act. 1 S. 1), und aus allen von ihm eingereichten Beweisen könne man ableiten, dass die Schweiz zu einem Gemischtwarenladen verkomme (act. 4). Er vertritt damit und auch in den übrigen Vorbringen ausschliesslich eine andere Auffassung als das Bundesgericht im angeblich revisionsbedürftigen Urteil. Eine abweichende Meinung über tatsächliche oder rechtliche Fragen stellt indessen keinen Revisionsgrund dar. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn