6F_13/2015
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht trat am 22. April 2015 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie weder ein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine hinreichende Begründung enthielt (6B_281/2015). Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser verlangt die Revision des Urteils vom 22. April 2015.
Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Soweit seine Eingabe überhaupt verständlich ist, bezieht sich der Gesuchsteller nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Soweit er vorbringt, "die neue Tatsache" sei "durch die andersartige, d.h. nun korrekt oder zumindest akzeptierbar formulierte BGer-Beschwerde begründet" (act. 2 S. 4 Ziff. 2), macht er keinen Revisionsgrund geltend, weil die Revision nicht dazu dient, mangelhafte Beschwerden nachträglich zu verbessern. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn