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6F_18/2007BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

6F_18/2007

Urteil vom 8. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2007 (6B_699/2007).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 1. Dezember 2007 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie unzulässige appellatorische Kritik enthielt und den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entsprach (6B_699/2007). Im dagegen gerichteten Revisionsgesuch wird auf keinen der in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe verwiesen. Der Gesuchsteller macht nur geltend, es sei im Beschwerdeverfahren um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegangen. Selbst wenn dies zuträfe, würde es nichts daran ändern, dass auf eine Beschwerde nur eingetreten werden kann, wenn sie taugliche Rügen enthält und den Begründungsanforderungen genügt. Da das Vorbringen nicht geeignet ist, einen Revisionsgrund darzutun, ist darauf nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6F_18/2007
Termini attivi:
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