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6F_2/2014BGEx
Bundesgericht
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Tribunal federal

6F_2/2014

Urteil vom 11. Februar 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
Gesuchsgegnerinnen.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Urteil 6B_1078/2013 vom 18. Dezember 2013 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 ersucht die Gesuchstellerin um Revision, da das Urteil vom 18. Dezember 2013 "nichtig und irrelevant" sei. Eine angeblich falsche Rechtsanwendung zählt indessen nicht zu den in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6F_2/2014
Termini attivi:
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