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6F_27/2014BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6F_27/2014

Urteil vom 16. März 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_764/2014 vom 27. Oktober 2014.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_764/2014 vom 27. Oktober 2014 eine Beschwerde der Gesuchstellerin ab. Diese ersucht um Revision und beantragt, das Bundesgerichtsurteil vom 27. Oktober 2014 im Verfahren 6B_764/2014 sei aufzuheben.

Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 BGG. Sie macht geltend, im Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichts sei ihre damalige Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet gewesen, was sich aus verschiedenen Passagen der Beschwerde ergebe. Damit rügt die Gesuchstellerin die rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts, die in einem Revisionsgesuch nicht zur Diskussion gestellt werden dürfen. Inwieweit das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG), ist dem Revisionsgesuch nicht zu entnehmen. Da darin kein tauglicher Revisionsgrund genannt wird, ist darauf nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 6F_27/2014
Termini attivi:
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