6F_6/2013
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht trat am 21. Mai 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein (6B_335/2013). Dieser beantragt eine Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Er bemängelt indessen nur die Rechtsauffassung, die das Bundesgericht am 21. Mai 2013 vertreten hat, und bringt neue Argumente für seine Auffassung vor, ohne dass er einen der abschliessend aufgezählten Revisionsgründe von Art. 121, 122 oder 123 BGG nennen würde. Dies ist unzulässig. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn