6F_8/2013
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht trat am 14. Mai 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt (Urteil 6B_381/2013). Der Gesuchsteller beantragt eine Revision des Urteils.
Der Gesuchsteller bezieht sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG und macht geltend, es liege ein Verbrechen (Amtsmissbrauch/Rechtsbeugung) gegen die Rechtspflege vor, mit welchem der Ausgang des Verfahrens zu seinem Nachteil und zum Vorteil des angeblich Geschädigten beeinflusst worden sei (Gesuch S. 2: "Begründung der Revision"). Indessen haben die Vorwürfe, die er gegen den Geschädigten und die Gerichte erhebt, mit der Frage, ob er die Beschwerde in Strafsachen hinreichend begründet hatte, nichts zu tun. Aus seinen Ausführungen ist folglich von vornherein nicht ersichtlich, dass und inwieweit der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst worden wäre. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.
2. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn