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7B_1001/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1001/2026

Urteil vom 23. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 24. Juni 2026 (SW.2025.52).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 24. Juni 2026 trat das Obergericht des Kantons Thurgau nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 2. April 2025 ein. Die Beschwerdeführer gelangen dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. August 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Am 19. August 2026 wurde aufforderungsgemäss eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht.

2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid vom 24. Juni 2026 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen oder thematisieren, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).

3. Die Beschwerde erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid, mit welchem sie mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht auf ihre Beschwerde eingetreten ist, Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Vielmehr bestätigen sie die wesentlichen Erwägungen der Vorinstanz: Es sei mit Verfügung vom 10. Juni 2026 erneut eine zehntägige Frist zur Sicherheitsleistung angesetzt worden; für den Fall der Nichtleistung sei ein Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden; innerhalb der Frist hätten sie die verlangte Sicherheit nicht geleistet. Die Beschwerdeführer verweisen zwar zusätzlich auf eine "vorgelagerte Frage", die durch die Vorinstanz nicht behandelt worden sei, nämlich, wie auf die während der angesetzten Frist zur Sicherheitsleistung getätigte Eingabe vom 22. Juni 2026 zu reagieren sei bzw. ob aufgrund dieser "objektiv nicht eindeutige[n] Laieneingabe" unmittelbar habe zum Nichteintreten geschritten werden dürfen. Soweit sich diese Ausführungen überhaupt auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. E. 2 oben), gehen sie allerdings nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus: Die Beschwerdeführer stellen den vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis lediglich ihre eigene Sicht der Dinge entgegen, aus welchen sich abweichende Rechtsfolgen ergeben sollen. Damit sind die Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung nicht zu hören (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).

4. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 7B_1001/2026
Termini attivi:
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