7B_1142/2026
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ erhob am 7. September 2026 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2026 betreffend Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Juli 2026.
1.2. Die Beschwerde vom 7. September 2026 ist in englischer Sprache abgefasst. Mit Verfügung vom 9. September 2026 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG aufgefordert, die Beschwerdeschrift bis zum 22. September 2026 in einer Landessprache einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
1.3. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit einer in deutscher Sprache verfassten Eingabe vom 17. September 2026 ans Bundesgericht und beantragt: (1) Die in englischer Sprache verfasste Beschwerde vom 7. September 2026 sei zusammen mit der neuen Eingabe vom 17. September 2026 zu berücksichtigen; (2) die eingereichten medizinischen Unterlagen seien zu prüfen; (3) unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel sei zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid mit dem anwendbaren Recht vereinbar sei; (4) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; (5) sofern die "Untersuchung einer mutmasslichen Fälschung oder Unrichtigkeit der Arztzeugnisse" nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts falle, sei die Angelegenheit der dafür zuständigen Behörde zur Untersuchung "zu überlassen".
2.
2.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid vom 11. August 2026 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
2.2. 2.2.1. Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
2.2.2. Die Eingabe vom 7. September 2026 ist nicht in einer Amtssprache abgefasst und damit unbeachtlich.
2.3. 2.3.1. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar und damit als willkürlich erweist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 II 121 E. 5.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 145 I 121 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3.2. In der Eingabe vom 17. September 2026 legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwieweit die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid vom 11. August 2026 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Der besagte Entscheid wird lediglich zum Anlass genommen, um sich einerseits verschiedentlich zum Sachverhalt zu äussern, ohne Willkür aufzuzeigen, und andererseits Rechtsverletzungen zu behaupten, ohne diese hinreichend zu begründen. Eine materielle Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt nicht. Soweit der Beschwerdeführer mehrfach auf Beilagen verweist, übersieht er, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
Insgesamt kommt der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Begründung an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
4. Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von allfälligen Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung an die mutmasslich zuständige Stelle verpflichtet.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément