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7B_1244/2025BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1244/2025

Urteil vom 17. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kölz, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Liniger.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
2. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nachträgliche Anordnung einer Verwahrung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. August 2025 (SM240006-O/U/cwo).

Sachverhalt:

Fatti

A. Das Bezirksgericht Hinwil sprach A.________ mit Urteil vom 8. Mai 2006 von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung, der qualifizierten einfachen Körperverletzung, des Raubes und der Gewalt und Drohung gegen Beamte wegen Unzurechnungsfähigkeit frei. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre Massnahme im Sinne von aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. In der Folge wurde die stationäre Massnahme mehrmals verlängert.

Nachdem das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: JuWe) die stationäre Massnahme mit Verfügung vom 1. November 2023 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben hatte, beantragte es beim Bezirksgericht Hinwil die (nachträgliche) Anordnung der Verwahrung von A.________.

B. Mit Urteil vom 8. April 2024 ordnete das Bezirksgericht die Verwahrung von A.________ an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass von einer weiteren Behandlung der psychischen Störung von A.________ keine Verbesserung der Legalprognose mehr zu erwarten sei. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Berufung.

Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2024 beauftragte das Obergericht des Kantons Zürich Dr. med. B.________ mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens. Dieses wurde vom Gutachter am 21. März 2025 erstellt. Mit Urteil vom 25. August 2025 nahm das Obergericht davon Vormerk, dass die mit Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Mai 2006 angeordnete stationäre Massnahme mit Verfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich vom 1. November 2023 infolge Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben wurde (Dispositiv-Ziffer 1). In der Sache bestätigte es die nachträgliche Anordnung der Verwahrung (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 25. August 2025 sei betreffend Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und es sei keine Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. Das JuWe verweist auf seinen Antrag vom 1. November 2023 sowie auf seine Stellungnahme anlässlich der Verhandlung vom 2. April 2024 vor dem Bezirksgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, mit dem im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens gemäss Art. 363-365 StPO über die Anordnung der Verwahrung nach Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB) befunden wird. Dieser Entscheid kann beim Bundesgericht gemäss Art. 78 und 80 BGG mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Akteneinsichtsrechts als Teil seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK sowie betreffend die Ausarbeitung des Ergänzungsgutachtens vom 21. März 2025 eine Verletzung von Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO. Weiter rügt er eine willkürliche Sachverhaltsfestellung und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

Er bringt zusammengefasst vor, beim Gutachten von Dr. med. B.________ vom 31. Oktober 2023 handle es sich um ein reines Aktengutachten. Ein längeres, vertieftes Gespräch mit ihm (dem Beschwerdeführer) habe der Gutachter nicht führen können. Nachdem er ein Zweit- beziehungsweise Obergutachten beantragt habe, sei Dr. med. B.________ durch die Vorinstanz mit der Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beauftragt worden. Letzteres stütze sich auf das Gutachten vom 31. Oktober 2023, auf die psychiatrische Exploration des Beschwerdeführers und auf den zur Verfügung gestellten Verlaufsbericht des Pflegezentrums Bauma vom 14. März 2025 sowie einen Therapiebericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Es sei unklar, ob es sich beim besagten Therapiebericht um denjenigen vom 18. November 2023 handle. Ein Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich neueren Datums sei jedenfalls in den Akten nicht zu finden. Gleiches gelte für den separaten Bericht des Zentrums für Ambulante Forensische Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, auf welchen der Verlaufsbericht des Pflegezentrums Bauma verweise. Gemäss der Ansicht des Beschwerdeführers haben demzufolge die aktuellen Entwicklungen, insbesondere diejenigen seit der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht vom 2. April 2024, nicht in das Ergänzungsgutachten einfliessen können, womit es an dessen Aktualität fehle und das Gutachten nicht als Grundlage für die Anordnung der Verwahrung tauge.

2.2. Die Vorinstanz gab dem anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. August 2025 gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf "Beizug der aktuellsten PUK-Akten" nicht statt. Sie erwägt, die Aktenführung der mit dem Vollzug der stationären Massnahme beauftragten Vollzugsbehörde ende mit der Aufhebung besagter Massnahme. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer gemäss Verlaufsbericht des Pflegezentrums Bauma vom 14. März 2025 "regelmässige Gespräche mit Mitarbeitern des Zentrums für Ambulante Forensische Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) Zürich " führe. Auf den Beizug weiterer "PUK-Akten" für den Zeitraum ab Ende November 2023 sei folglich zu verzichten.

2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Nach Art. 184 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person (Abs. 1) und übergibt ihr zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände (Abs. 4). Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag (Art. 185 Abs. 3 StPO). Nach Art. 185 Abs. 4 erster Satz StPO kann die sachverständige Person einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selbst vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Es obliegt der Verfahrensleitung, der sachverständigen Person die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln und die Verfahrensakten hierzu entsprechend zu triagieren. Sie verfügt dabei über einen grossen Ermessensspielraum (Urteile 7B_734/2024 vom 5. März 2025 E. 2.2.2; 1B_203/2023 vom 8. Juni 2023 E. 3.3 mit Hinweis).

2.4. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, als das Ergänzungsgutachten (obwohl wünschenswert) kein Datum für den erwähnten Therapiebericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich nennt. Auch wenn es sich bei diesem um den am 18. November 2023 und damit noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. April 2024 erstellten Therapiebericht handeln sollte, lässt die Ablehnung des Beweisantrags des Beschwerdeführers "auf Beizug der aktuellsten PUK-Akten" durch die Vorinstanz jedoch keine Willkür erkennen. Schliesslich erwägt die Vorinstanz willkürfrei, die Aktenführung der mit dem Vollzug der stationären Massnahme beauftragten Vollzugsbehörde ende mit der Aufhebung besagter Massnahme. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang zu verneinen. Wie Letzterer selber ausführt, wurde das Ergänzungsgutachten mit dem Ziel, ein Explorationsgespräch des Sachverständigen mit dem Beschwerdeführer durchzuführen, angeordnet. Besagtes Gespräch fand dann auch während des Berufungsverfahrens statt und das (Akten-) Gutachten vom 31. Oktober 2023 wurde durch den Sachverständigen entsprechend ergänzt. Ausserdem stellt das Ergänzungsgutachten nicht alleiniges Beweismittel, sondern nur eines von mehreren dar, welches die Vorinstanz bei ihrem Entscheid berücksichtigt (vgl. nachfolgend E. 4.3).

3.

3.1. Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Eine solche stationäre therapeutische Massnahme wird unter anderem aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es kann bei gegebenen Voraussetzungen anstelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme oder die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 3 und 4 StGB; BGE 148 IV 1 E. 3.4.2; 145 IV 167 E. 1.3; 141 IV 49 E. 2.5 f.; Urteil 7B_1283/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2.5.1 und 2.7.3 mit Hinweisen).

3.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter eine ausdrücklich genannte Tat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung oder Gefährdung des Lebens) oder eine andere mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

3.3. Der Entscheid über die adäquate Massnahme stellt eine Rechtsfrage dar. Bei der Feststellung der für diese Rechtsfrage massgebenden Sachumstände wie der Legalprognose und der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme handelt es sich hingegen um Tatfragen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (BGE 150 IV 1 E. 2.3.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz verletze Art. 62c Abs. 4 und Art. 64 Abs. 1 StGB, wenn sie davon ausgehe, dass die Fortführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aussichtslos erscheine. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei er behandelbar und nehme seine Medikamente seit Jahren ein. Unter dem kontrollierenden Setting im Pflegezentrum Bauma bestehe ein geringes Risiko für Gewalttaten und unter Medikamenteneinnahme bestehe kein Risiko für gravierende Vorfälle. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Gutachter führe in seinem Gutachten aus, dass die allfällige Anordnung der Verwahrung keinesfalls eine Abschwächung der bisherigen intensiven Betreuungs- und Rahmenbedingungen zur Folge haben solle. Soweit der Gutachter die weiterhin und anhaltend notwendige therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers anführe, gehe er zwangsläufig von dessen Behandelbarkeit aus.

4.2. Neben einer Anlasstat und einer hohen Rückfallgefahr setzt die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB die Behandlungsunfähigkeit beziehungsweise Unbehandelbarkeit des psychisch gestörten Täters voraus. Die Verwahrung kann mithin, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, in diesem Fall nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, das heisst, wenn zum Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist, denn die Verwahrung ist angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit der betroffenen Person subsidiär und "ultima ratio". Sie darf nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; Urteile 7B_1164/2025 vom 15. April 2026 E. 3.2; 6B_755/2025 vom 27. November 2025 E. 2.2.3; teilweise mit Hinweisen). Die Unbehandelbarkeit im Zeitfenster einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzunehmen, wenn keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine stationäre therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich verringert wird beziehungsweise sich eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 7B_340/2025 vom 16. Februar 2026 E. 8.1; 7B_878/2023 vom 29. Februar 2024 E. 6.1; je mit Hinweisen).

Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer ambulanten oder stationären therapeutischen Massnahme oder der Verwahrung auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 lit. a-c StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Indessen darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise beziehungsweise der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

4.3. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 31. Oktober 2023 und dessen Ergänzungsgutachten vom 21. März 2025. Ausserdem berücksichtigt sie das Gutachten von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 2021 sowie den Verlaufsbericht des Pflegezentrums Bauma vom 14. März 2025 und nimmt überdies Bezug auf frühere Gutachten.

Mit Verweis auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 31. Oktober 2023 führt sie aus, es sei bisher nicht gelungen, eine durchgreifende Besserung der psychotischen Symptome zu erreichen. Dies liege in der Natur und dem Schweregrad der chronifizierten psychotischen Erkrankung des Beschwerdeführers. Gemäss gutachterlicher Einschätzung könne nicht mehr erwartet werden, dass durch die Weiterführung der stationären Massnahme eine therapeutische Einflussnahme in dem Sinne ermöglicht werde, dass eine Entlassung in ein anderes Betreuungssetting mit geringerem Aufwand als bisher erfolgen könne, ohne dass damit eine erhebliche Erhöhung des Risikos erneuter, auch mit Gewalttätigkeit verbundener Delikte einhergehe. Es lasse sich nicht erkennen, wie die Therapiefähigkeit und Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers absehbar mit anderen Methoden verbessert werden könne. Bereits die Vorgutachter hätten darauf hingewiesen, dass seit Jahrzehnten eine chronisch verlaufende schizophrene Erkrankung von besonderem Schweregrad bestehe, die sich voraussichtlich in der Art und Intensität ihrer Symptome nicht mehr wesentlich bessern liesse. Zwar hätten die Vorgutachter nicht ausgeschlossen, dass eine ausreichende Besserung soweit möglich sei, dass eine Entlassung in ein weniger kontrollierendes betreuendes Lebensumfeld erfolgen könne. Dr. med. C.________ habe bei seiner gerichtlichen Befragung im November 2022 ausgeführt, im günstigen Fall könne man in den nächsten zwei bis drei Jahren eventuell eine psychische Stabilisierung so weit erreichen, dass nach unbegleiteten Ausgängen schliesslich eine bedingte Entlassung möglich sei. In den letzten Jahren hätten sich allerdings keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Entlassung absehbar realistisch sei, ohne dass sich das Risiko erneuter Delikte erheblich erhöhe.

Die Vorinstanz erwägt weiter, nach Ausschöpfung der über Jahre angewandten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, einschliesslich der Kombinationen unterschiedlicher Psychopharmaka, sei bei anhaltenden psychotischen Symptomen einschliesslich des von den Vorgutachtern beschriebenen Residualsyndroms keine weitere Besserung in absehbarer Zeit zu erwarten. Bei derart schweren Krankheitsverläufen wie im Fall des Beschwerdeführers mit einer chronisch paranoiden Schizophrenie mit anhaltender psychotischer Symptomatik, ausgeprägter Hilfsbedürftigkeit für die Regelung selbst einfacher Angelegenheit und hohem personellen Betreuungsaufwand sei es bereits als Erfolg anzusehen, wenn im Sinne einer Schadensminimierung und einer Vorbeugung schwerer Delikte wie Körperverletzungen der Status quo aufrechterhalten werden könne. Dr. med. B.________ halte in seinem Ergänzungsgutachten vom 21. März 2025 an seiner Einschätzung fest, wonach über den aktuellen Zustand, wie er nun seit Jahren aufgrund der erfolgreichen kompetenten Betreuung durch das Pflegezentrum Bauma in Zusammenarbeit mit der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich bestehe, künftig voraussichtlich nicht eine weitere Verbesserung des psychopathologischen Befundes des Beschwerdeführers und damit auch keine Verbesserung seiner kognitiven Fähigkeiten zu erwarten sei.

Die Vorinstanz erachtet die gutachterliche Einschätzung als ausführlich und schlüssig begründet. Zudem erweise sie sich auch mit Blick auf die Entwicklungen der letzten Jahre als plausibel und nachvollziehbar. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit langer Zeit in psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung befinde. Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr einerseits und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichten - so die Vorinstanz weiter - für die Annahme von Behandelbarkeit nicht aus. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. B.________ erwägt sie, durch die in den letzten Jahren erfolgte Behandlung habe lediglich eine minimale Stabilität erreicht werden können. Die Stabilisierung bestehe darin, dass unter den aktuellen Rahmenbedingungen zumindest keine Gefahr schwerer Delikte mehr bestehe. Drohendes und verbal aggressives Verhalten, gelegentlich auch wahnhafte Unterstellungen und einschiessende Handlungsimpulse, würden aber weiterhin beobachtet. Im Fall einer Verschlechterung des psychischen Befindens sei eine umgehende Intervention seitens Bezugspersonen mit psychiatrischer Fachkompetenz erforderlich, um die Situation zu beruhigen. Dies zeige auch der aktuelle Verlaufsbericht des Pflegezentrums Bauma vom 14. März 2025. Darin werde ausgeführt, geringfügige Abweichungen von seinem Rhythmus könnten beim Beschwerdeführer weiterhin zu impulsivem und fremdaggressivem Verhalten führen. Dem Bericht liessen sich keine wesentlichen Änderungen im Sinne von Verbesserungen entnehmen.

Die Vorinstanz fährt fort, die gutachterliche Einschätzung, wonach sich keine Anhaltspunkte für eine günstige Entwicklung im Sinne des Erreichens von Therapiezielen ergäben, sei vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Dass beim Beschwerdeführer im aktuell stabilisierenden Setting keine Gefahr schwerer Delikte bestehe, und bei verbal aggressivem oder drohendem Verhalten rasch erfolgreich interveniert werden könne, sei positiv zu werten. Eine Massnahme diene aber primär der Verbesserung der Legalprognose, wobei sich diese auf das extramurale Risiko zu beziehen habe. Die Vorinstanz stellt fest, der frühere Sachverständige, Dr. med. C.________, sei im Jahr 2021 zwar davon ausgegangen, dass unter dem derzeitigen etablierten Setting wahrscheinlich innerhalb eines Zeitraums von zwei bis drei Jahren Verbesserungen zu erwarten seien, was der heutigen Einschätzung von Dr. med. B.________ widerspreche. Dr. med. C.________ habe jedoch auch festgehalten, die therapeutische Arbeit bewirke beim Beschwerdeführer keine deutliche Veränderung mehr. Durch das aktuelle Setting werde eine weitere Reduktion des Risikos für Straffälligkeit wahrscheinlich nicht gelingen. Es sei der juristischen Wertung vorbehalten, ob die vorhandenen Möglichkeiten der Einflussnahme und Aussagen zum bisherigen und künftigen Therapieerfolg im rechtlichen Sinne eine Unveränderlichkeit bedeuteten. Insofern - so die Vorinstanz weiter - stimme die Einschätzung von Dr. med. C.________ mit derjenigen von Dr. med. B.________ überein, der die beim Beschwerdeführer erreichte Stabilität ebenfalls positiv vermerke, den Schwerpunkt bei der Beurteilung der Behandlungsprognose aber darauf lege, ob eine Entwicklung in dem Sinne ersichtlich sei, dass in absehbarer Zeit eine Entlassung des Beschwerdeführers aus dem aktuellen hoch strukturierten und intensiven Betreuungs- und Behandlungssetting möglich erscheine. Die Vorinstanz erwägt, beide Sachverständigen würden die Beibehaltung des aktuellen Settings zur Gewährleistung der Stabilität des Erreichten empfehlen. Der gegenwärtige psychische Zustand des Beschwerdeführers erlaube angesichts des sich dann erheblich erhöhenden Risikos erneuter Delikte aber keine Entlassung in ein weniger strukturiertes und überwachtes Umfeld. Insofern reiche die Beibehaltung dieses Zustands als Ziel nicht aus, um eine stationäre Massnahme zu rechtfertigen. Dafür bedürfe es der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer langfristigen Besserung, die beim Beschwerdeführer nicht zu erkennen sei.

4.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder durch ihre rechtliche Würdigung Bundesrecht verletzt hätte.

Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid eingehend, weshalb mangels Therapierbarkeit die erneute Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Dabei setzt sie sich nicht nur ausführlich mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ vom 31. Oktober 2023 auseinander, sondern berücksichtigt insbesondere auch das früher über den Beschwerdeführer erstellte Gutachten von Dr. med. C.________ aus dem Jahr 2021 sowie den Therapieverlaufsbericht vom 14. März 2025. Die Vorinstanz erläutert nachvollziehbar, weshalb sie zwischen den besagten Gutachten keine wesentlichen Widersprüche erkennt und weshalb sie dasjenige von Dr. med. C.________ bezüglich weiterer Behandlungsmöglichkeiten als nicht mehr aktuell erachtet. Ihr ist zuzustimmen, dass die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreicht, um die weitere Therapierbarkeit zu bejahen. Vielmehr muss die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stationäre therapeutische Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt. Eine Aufrechterhaltung der stationären therapeutischen Massnahme mit dem alleinigen Zweck der Rückfallverhinderung ist unzulässig (BGE 137 IV 201 E. 1.3; Urteile 7B_1118/2024 vom 13. Februar 2025 E. 2.2.2; 7B_502/2023 vom 6. September 2023 E. 3.2). Vorliegend sind die therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft. Die Vorinstanz ging demnach willkürfrei von einer langfristigen Nichttherapierbarkeit des Beschwerdeführers aus.

5.

5.1. In der Beschwerde wird weiter unter dem Titel der Verhältnismässigkeit gerügt, bis zur Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme und dem Antrag des JuWe auf Anordnung der Verwahrung seien alle involvierten Beteiligten von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme als Anschlusslösung ausgegangen. Der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers könne mit engen Strukturen und einem kontrollierenden Setting begegnet werden. Indem die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass das aktuelle Betreuungs- und Behandlungssetting auch mit erwachsenenschutzrechtlichen und folglich mit milderen Massnahmen als der Verwahrung möglich wäre, würdige sie das Gutachten willkürlich und verletze Bundesrecht im Sinne von Art. 64 StGB.

5.2. Der Einwand des Beschwerdeführers verfängt nicht:

Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, kann sie keine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme anordnen (vgl. Art. 62c Abs. 5 StGB). Ausserdem darf nach geltendem Recht keine fürsorgerische Unterbringung allein wegen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Fremdgefährdung angeordnet werden (BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte). Eine im Strafgesetzbuch vorgesehene Massnahme ist immer anzuordnen, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind. Das Strafgericht ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil die betroffene Person Massnahmen erwachsenenschutzrechtlicher oder administrativer Art bevorzugt (Urteile 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.5, nicht publiziert in: BGE 147 IV 219; je mit Hinweis/en). Nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind sodann auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach das bisher bestehende Setting mit fachlicher Betreuung des Beschwerdeführers durch das Fachpersonal des Pflegezentrums Bauma und des Zentrums für Ambulante Forensische Therapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Rahmen einer zivilrechtlichen Unterbringung - anders als bei der Anordnung der Verwahrung - nicht mehr gewährleistet wäre.

6. Zusammengefasst belegen die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Anordnung der Verwahrung keine Bundesrechtsverletzung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig. Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Markus Peyer wird für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:

Die Gerichtsschreiberin:

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 7B_1244/2025
Termini attivi:
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