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7B_1283/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1283/2026

Urteil vom 15. Oktober 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Simon,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. August 2026 (BKBES.2026.123).

Sachverhalt:

Fatti

A. A.a. Mit Urteil vom 7. Mai 2026 sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern A.________ schuldig wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchten Raubs und räuberischer Erpressung, mehrfacher einfachen Körperverletzung und Beschimpfung, versuchter einfachen Körperverletzung, mehrfacher räuberischer Erpressung, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachem geringfügigem Diebstahl, Urkundenfälschung, geringfügigem Erschleichen einer Leistung, mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'425.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von acht Jahren an. Zur Sicherung des Strafvollzugs sowie im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren ordnete das Amtsgericht gegen A.________ überdies bis zum 6. Oktober 2026 Sicherheitshaft an.

A.b. Gegen das erstinstanzliche Strafurteil meldete A.________ fristgerecht Berufung an. Das Verfahren ist hängig. Die von ihm gegen die strafprozessuale Haftanordnung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. Juni 2026 ab.

B. Am 10. Juli 2026 stellte A.________ ein Gesuch um Haftentlassung. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern wies das Gesuch mit Beschluss vom 14. Juli 2026 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 19. August 2026 ebenfalls ab.

C. Mit Eingabe vom 28. September 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. August 2026 und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung aus der Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung von Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK, da ihm die Vorinstanz aufgrund ihres weitreichenden Verweises auf ihren früheren Haftentscheid vom 10. Juni 2026 eine aktuelle Gesamtbeurteilung aller für die Beurteilung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO relevanten Sachumstände verweigert habe. Sinngemäss wirft er der Vorinstanz damit auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Haftverfahren bei sich wiederholenden Streitgegenständen zulässig, auf frühere Entscheide zu verweisen, sofern die Verhältnisse immer noch vergleichbar sind und aus dem Verweis genügend klar hervorgeht, welche früheren Argumente weiterhin als massgeblich erachtet werden (statt vieler: Urteil 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 3.2.2; nicht publ. in: BGE 151 IV 330). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht klar hervor, in Bezug auf welche entscheidwesentlichen Überlegungen auf den früheren Haftentscheid vom 10. Juni 2026 verwiesen wird. Darüber hinaus würdigt die Vorinstanz sämtliche neuen Sachumstände und geht dabei detailliert auf die entsprechenden Argumente des Beschwerdeführers ein. Eine Verletzung von Bundesrecht - insbesondere eine vom Beschwerdeführer monierte unzulässige Kognitionsbeschränkung - ist nicht auszumachen. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

3. In der Sache strittig ist einzig das Vorliegen von qualifizierter Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO.

3.1. Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sogenannte qualifizierte Wiederholungsgefahr). Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO setzt eine qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige (rechtskräftig beurteilte) Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr demgegenüber nicht erforderlich (BGE 151 IV 207 E. 4.1; 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Die Anlasstat ist auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Individualrechtsgüter beschränkt (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.3.8). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist (BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit Hinweisen).

Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut, respektive in naher Zukunft, drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil 7B_537/2025 vom 3. Juli 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit beziehungsweise das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen).

Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4, 149 E. 3.1.2; Urteil 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

3.2. Bei der Frage nach der den Beschwerdeführer betreffenden Legal- bzw. Rückfallprognose handelt es sich um eine Tatfrage, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (Urteile 7B_1143/2026 vom 5. Oktober 2026 E. 3.4.1; 7B_350/2026 vom 13. April 2026 E. 4.3.2). Das Bundesgericht greift diesbezüglich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.3.2 mit Hinweis). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 152 II 211 E. 4.1; 152 IV 73 E. 1.1.1; 150 IV 360 E. 3.2.1). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 152 IV 73 E. 1.1.1; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

3.3. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie versuchten Raubs und räuberischer Erpressung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Den dringenden Tatverdacht bestreitet er nicht.

Beim Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB und jenem des versuchten Raubs nach Art. 140 StGB handelt es sich um schwere Verbrechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB). Sie richten sich gegen Leib und Leben sowie die persönliche Freiheit des Opfers, mithin also gegen hochwertige Rechtsgüter. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegen damit qualifizierte Anlasstaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO vor (vgl. Urteil 7B_1440/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.5 mit Hinweisen; FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 15c zu Art. 221 StPO). Dies stellt der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert in Frage.

Es ist folglich zu prüfen, ob eine negative Legalprognose besteht.

3.4. 3.4.1. Unter Hinweis auf die ihres Erachtens weiterhin zutreffenden Erwägungen in ihrem früheren Haftprüfungsentscheid vom 10. Juni 2026 hält die Vorinstanz in Bezug auf die Legalprognose des Beschwerdeführers fest, die der erstinstanzlichen Verurteilung zugrunde liegende Deliktserie habe sich über einen Zeitraum von fast zwei Jahren (vom 25. Januar 2023 bis zum 15. Januar 2025) erstreckt. Während dieser langen Zeitspanne habe der Beschwerdeführer fortlaufend weiter delinquiert. Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr negativ ins Gewicht falle hierbei namentlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer den schwersten Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung begangen habe, nachdem die Staatsanwaltschaft ihre erste Anklage erhoben hatte. Die teilweise schweren Tatvorwürfe habe der Beschwerdeführer zudem häufig aus nichtigem Anlass begangen, was seine Unberechenbarkeit zeige. Negativ ins Gewicht fallen nach Ansicht der Vorinstanz auch die Bagatellisierungstendenzen des Beschwerdeführers. Neben der Häufigkeit der Delinquenz wirke sich auch die gezeigte grosse Gewaltintensität nachteilig auf die Legalprognose aus. Beispielsweise werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe mehrfach versucht, seinen Willen gegenüber den Opfern unter Androhung von Gewalt sowie unter Behändigung eines Messers durchzusetzen. Bei ihrer Beurteilung der Legalprognose verweist die Vorinstanz schliesslich auf den übermässigen Alkohol- und Drogenkonsum, der mit der genannten Deliktserie des Beschwerdeführers einher gegangen sei und sich negativ auf die Legalprognose auswirke.

3.4.2. Den genannten nachteiligen Prognoseelementen setzt die Vorinstanz die Sachumstände gegenüber, die ihres Erachtens geeignet sind, die Rückfallprognose positiv zu beeinflussen. Sie nimmt dabei zunächst Kenntnis vom aktuellen Haftvollzugsbericht vom 13. Juli 2026. Darin werde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung korrekt verhalten habe und es zu keinen Disziplinierungen oder Konflikten gekommen sei. Im Bericht werde der Beschwerdeführer als stabil, ausgeglichen und kooperativ beschrieben. Die Vorinstanz würdigt diese Entwicklung des Beschwerdeführers als positiv. Sie misst dem Bericht allerdings bei der Beurteilung der Legalprognose kein entscheidendes Gewicht bei, da sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit in einem eng strukturierten und kontrollierten Umfeld befinde. Ob die Verhaltensänderung auch in einem freiheitlichen Setting Bestand habe, sei daher fraglich. Zu Gute hält die Vorinstanz dem Beschwerdeführer weiter seine Bereitschaft, sich einer Gewalttherapie zu unterziehen. Insoweit liege eine Bestätigung einer Beratungsstelle vor, dass der Beschwerdeführer mit einer Therapie beginnen könne, sobald er aus der Haft entlassen werde. Alleine aufgrund einer Bestätigung einer Therapiestelle könne jedoch nicht auf eine nachhaltige Verhaltsänderung geschlossen werden, auch wenn der Beschwerdeführer einen ersten Schritt zur Besserung unternommen habe. Zu Gunsten des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz auch den Umstand, dass er sei dem 15. Januar 2025 keine weiteren Gewaltdelikte begangen habe. Allerdings befinde er sich seit Frühjahr 2025 in Haft, weshalb die prognostische Aussagekraft dieser deliktsfreien Phase gering sei. Die Vorinstanz berücksichtigt insoweit auch die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen einer angeblich am 26. Mai 2026 begangenen Beschimpfung, hält jedoch fest, diese Tat lassen nicht den Rückschluss von unmittelbar drohenden schweren Straftaten zu. Auch die nunmehr stabile Partnerschaft des Beschwerdeführers, sein familiäres Umfeld und seine beruflichen Perspektiven wertet die Vorinstanz positiv und hält fest, diese Umstände seien geeignet, eine stabilisierende Wirkung zu entfalten. Diese Faktoren seien jedoch nicht gesichert und sei ein Teil der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte im Zusammenwirken mit Familienmitgliedern begangen worden. Eine Loslösung von sämtlichen kriminalitätsfördernden Kontakten sei damit nicht erstellt. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abstinenz von Alkohol und Drogen liege schliesslich kein objektiver Nachweis vor.

3.4.3. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, trotz der zwischenzeitlich hinzugekommenen positiven Elementen bestünden weiterhin gewichtige Anhaltspunkte für ein erhebliches Gewaltpotenzial. Aufgrund der Schwere und Häufigkeit der bisherigen Delinquenz des Beschwerdeführers sei die Schwelle für die Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr zudem tief anzusetzen. Insgesamt bestehe damit weiterhin ein untragbar und unmittelbar hohes Risiko für schwere Gewalttaten, weshalb von qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO auszugehen sei.

3.5. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, die Vorinstanz übersehe bei ihrer Beurteilung, dass er sich nach seiner vorübergehenden strafprozessualen Inhaftierung vom 30. Januar 2025 bis am 26. Februar 2025 bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Schuldspruchs und seiner erneuten Versetzung in Sicherheitshaft ununterbrochen in Freiheit befunden habe. Insoweit ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Sachurteil vom 7. Mai 2026 tatsächlich, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2025 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde und erst nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. Mai 2026 wieder in Sicherheitshaft versetzt wurde. Dies bestätigt auch die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach sich der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2025 nicht mehr in Freiheit befinde und er seine positive Verhaltensänderung daher noch nicht habe in einem "freiheitlichen Setting" testen können, ist damit aktenwidrig und willkürlich. Zu prüfen ist, ob diese willkürliche Sachverhaltsfeststellung die vorinstanzliche Beurteilung der Legalprognose auch im Ergebnis als unhaltbar erscheinen lässt (vgl. E. 3.2 hiervor). Im Wesentlichen vertritt der Beschwerdeführer insoweit den Standpunkt, er habe sich über ein Jahr in Freiheit befunden und habe sich in dieser Zeitspanne nichts zu Schulden kommen lassen. Es sei deshalb willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, von ihm gehe eine unmittelbar drohende Sicherheitsgefährdung für hochwertige Rechtsgüter aus.

3.6. Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer über einen Zeitraum von fast zwei Jahren eine Vielzahl an Straftaten vorgeworfen werden, darunter auch schwere Gewaltdelikte, die als Anlasstaten die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. E. 3.3 und E. 3.4.1 hiervor). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs.1 BGG) seit dem 15. Januar 2025 keine neuen Strafverfahren wegen Gewaltdelikten eröffnet wurden. Nachdem er sich seit dem 26. Februar 2025 in Freiheit befunden hatte (vgl. E. 3.5 hiervor), ist er somit - mit Ausnahme des von der Vorinstanz genannten Verfahrens wegen Beschimpfung - bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 7. Mai 2026 während einer Zeitspanne von über einem Jahr nicht erneut wegen Gewalttaten rückfällig geworden. Das für die Annahme einer negativen Legalprognose entscheidwesentliche Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe seine positive Verhaltensänderung in Freiheit noch nicht unter Beweis stellen können, erweist sich damit als bundesrechtlich nicht haltbar. Auch wenn die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Gewaltdelikte aufgrund ihrer Häufigkeit und Intensität schwerwiegend sind und die Anforderungen für die Bejahung einer negativen Legalprognose nicht all zu hoch anzusetzen sind, fehlt es bei einem derart langen Zeitintervall in Freiheit ohne grosse Vorkommnisse an der Unmittelbarkeit der angeblich drohenden Straftaten (vgl. E. 3.1 hiervor), zumal der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr Ausnahmecharakter hat (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.3.5; FORSTER, a.a.O., N. 15c zu Art. 221 StPO).

Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass weder ein forensisch-psychiatrisches Gefährlichkeitsgutachten eingeholt wurde und sich - soweit ersichtlich - auch keine objektiven Beweismittel zu einer für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr relevanten Suchtproblematik bei den Akten befinden. Angesichts des langen Zeitintervalls in Freiheit ohne erneute Gewaltstraftaten liegen damit keine objektiven Anhaltspunkte für eine von der Vorinstanz genannte aktuelle Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers vor. Daran ändert auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nichts, der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zeige, dass er zwischenzeitlich für sieben neue Delikte verurteilt worden sei, die er am 1. und 24. Juni 2025 sowie am 18. Januar 2026 begangen habe. Einerseits setzt sich die Staatsanwaltschaft insoweit ohne nähere Begründung mittels eines erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachten und überdies unzulässigen Novums (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2) über den für das Bundesgericht von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt hinweg. Andererseits ergibt sich selbst bei Berücksichtigung des genannten Beweismittels, dass auch die von der Staatsanwaltschaft genannten Delikte nicht den für die Bejahung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr erforderlichen Schweregrad erreichen.

3.7. Zusammengefasst bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft erneut ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben wird. Die vorinstanzliche Bejahung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1bis StPO verletzt damit Bundesrecht. Die Beschwerde ist begründet. Nachdem die Vorinstanz den Haftgrund der Fluchtgefahr in ihrem früheren Entscheid vom 10. Juni 2026 ausdrücklich verneint hat und keine Indizien für Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. StPO ersichtlich sind, führt dies zur direkten Haftentlassung durch das Bundesgericht (vgl. Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3; nicht publ. in: BGE 151 IV 185).

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. August 2026 ist aufzuheben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. In Bezug auf die kantonale Kostenregelung wird die Sache zur Neuordnung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. August 2026 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und dem Amtsgericht Solothurn-Lebern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 7B_1283/2026
Termini attivi:
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