7B_130/2026
Sachverhalt:
A. A.a. Die A.________ AG mit Geschäftsführer B.________ produzierte 2022 einen Film mit dem Titel "E.________". Die F.________ GmbH mit Geschäftsführer D.________ stellte in diesem Zusammenhang ihr Filmaufnahmestudio, Requisiten und Gegenstände zur Verfügung. C.________ ist Inhaber des Einzelunternehmens G.________ und stellte für den Film über die F.________ GmbH zwei Fahrzeuge zur Verfügung.
A.b. Mit E-Mail vom 20. Februar 2023 verlangte C.________ von der A.________ AG die Übergabe seiner beiden Fahrzeuge, woraufhin B.________ antwortete, er besitze keine Fahrzeuge, die nicht ihm gehörten. Am 13. März 2023 erstattete C.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Veruntreuung der beiden Fahrzeuge und reichte der Polizei in diesem Zusammenhang insbesondere zwei Mietverträge zwischen der F.________ GmbH (Mieterin), vertreten durch D.________, und G.________ von C.________ (Vermieter) über besagte Fahrzeuge ein.
A.c. Am 2. Januar 2024 und 5. März 2024 erhoben die A.________ AG und B.________ Strafanzeigen gegen C.________ und D.________ und brachten insbesondere vor, C.________ habe zusammen mit D.________ zwei Mietverträge gefälscht, die jeweils auf den 1. und 2. August 2022 datiert seien. Diese Verträge seien vermutlich nachträglich (im Januar oder Februar 2023) erstellt und rückdatiert worden, nachdem die A.________ AG die Nachforderungen der F.________ GmbH zurückgewiesen habe. Der Zweck liege darin, zu beweisen, dass C.________ Eigentümer der beiden Autos sei und die A.________ AG so gezwungen werden sollte, die Autos herauszugeben. Damit hätten sich C.________ und D.________ mutmasslich der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Zudem hätten sich die beiden der falschen Anschuldigung schuldig gemacht, indem C.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Veruntreuung erhoben habe. Ferner sei eine Strafuntersuchung wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung in Bezug auf die beiden von den Beschuldigten eingereichten Fahrzeugausweise vom 4. Juli 2023 zu eröffnen. Eventuell habe sich D.________ der Veruntreuung schuldig gemacht, indem er die bloss mietweise anvertrauten Autos unerlaubterweise an die A.________ AG verkauft habe. Mit Anzeigeergänzung vom 25. März 2024 erhoben die A.________ AG und B.________ gegenüber C.________ und D.________ zusätzlich den Vorwurf des versuchten Betrugs.
B. B.a. Die Staatsanwaltschaft Bischofszell verfügte am 31. März 2025 die Einstellung der Strafuntersuchungen gegen C.________ (Verfahren SUV_B.2024.21) und D.________ (Verfahren SUV_B.2024.345).
B.b. Gegen die Einstellungsverfügungen erhoben die A.________ AG und B.________ am 14. April 2025 Beschwerden beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2025 vereinigte das Obergericht die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab, soweit es auf sie eintrat.
C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen die A.________ AG und B.________, der Entscheid des Obergerichts und die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Strafbefehle zu erlassen oder Anklage zu erheben wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs, begangen durch C.________ und D.________, sowie wegen falscher Anschuldigung und Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen durch C.________, eventuell mit Teilnahme oder Mittäterschaft von D.________, eventuell wegen versuchten Betrugs, begangen durch D.________, eventuell mit Teilnahme oder Mittäterschaft von C.________.
Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Weisung, "die Strafuntersuchung notfalls zu ergänzen und alsdann Strafbefehle zu erlassen oder Anklage im vorgenannten Sinn zu erheben".
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die (kantonale) Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung abgewiesen wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen.
2.
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Norm gelten unmittelbar aus der Straftat resultierende Forderungen, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2-3.3; 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Sie muss die Anspruchsvoraussetzungen ihrer Zivilansprüche und insbesondere den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren zudem soweit möglich beziffern (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1; 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteil 7B_173/2025 vom 6. März 2026 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführer machen zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation Kosten für die Abwehr der durch die Beschuldigten ausgeübten "Druckversuche" geltend. Letztere hätten sie (die Beschwerdeführer) massiv unter Druck gesetzt, um zusätzliche Zahlungen zu erwirken, und dabei die untersuchungsgegenständlichen Straftaten begangen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch einen Schaden erlitten. Dieser betrage für den anwaltlichen Aufwand Fr. 3'705.-- (12,35 Stunden à Fr. 300.--). Hinzu seien eigene Kosten der Beschwerdeführerin gekommen, deren Geschäftsführer (der Beschwerdeführer) und deren Mitarbeiterin rund 15 Stunden Sondereinsatz zu leisten gehabt hätten, was bei Fr. 150.-- pro Stunde einen Anspruch in der Höhe von Fr. 2'250.-- ergebe. Dies führe "unter dem Titel von Art. 122 StPO" zu einer Forderung von total Fr. 5'955.--.
2.3. Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer ihre Beschwerdelegitimation nicht zu begründen.
Was den Beschwerdeführer angeht, wird überhaupt nicht dargelegt, welche Zivilforderung dieser gegen die Beschuldigten konkret im Strafverfahren adhäsionsweise geltend macht, wie diese zu beziffern ist und inwiefern sie aus den angeblichen Straftaten der Beschuldigten entstanden sein soll. Die Beschwerdeführerin macht "Abwehraufwendungen" geltend, zeigt jedoch nicht auf, dass diese einen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Deliktsschaden darstellen sollen, und dies ist auch nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde angeführten Kosten für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren stellen keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Deliktsschaden dar und begründen keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Derartige Aufwendungen sind im jeweiligen Strafverfahren nicht adhäsionsweise als Zivilforderung, sondern gestützt auf Art. 433 StPO als Entschädigungsanspruch geltend zu machen (vgl. Urteile 7B_1006/2024 vom 2. März 2026 E. 1.3.2; 7B_1044/2024 vom 14. August 2025 E. 1.3.1; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.3.1).
Daraus folgt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert sind.
2.4. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen). Solche Rügen erheben die Beschwerdeführer keine.
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Liniger