7B_522/2023
Erwägungen:
1. Da die Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 BGG keine Unterschrift bzw. keine gültige / qualifizierte elektronische Signatur enthielt, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 26. September 2023 aufgefordert, den Mangel spätestens bis zum 9. Oktober 2023 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
Der Beschwerdeführer hat diese ihm zur Abholung gemeldete Sendung auf der Post nicht abgeholt. Die Sendung gilt als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 141 II 429 E. 3.1 mit Hinweisen). Da es der Beschwerde mithin an einer gültigen Unterschrift mangelt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier