7B_630/2026
Sachverhalt:
A. Am 7. März 2025 erhob die Staatsanwaltschaft beim Kreisgericht Wil Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Das Kreisgericht wies die Anklage am 28. Mai 2025 zwecks Erweiterung des Sachverhalts in Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese reichte am 2. Dezember 2025 ihre ergänzte Anklageschrift ein.
B. B.a. Mit Eingabe vom 5. Februar 2026 beantragte A.________ dem Kreisgericht die Rückweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Staatsanwaltschaft habe keine Schlusseinvernahme durchgeführt, der Vorwurf der Veruntreuung sei bereits rechtskräftig eingestellt worden und ein Teil der angeklagten Delikte sei verjährt.
B.b. Am 25. Februar 2026 lehnte die Verfahrensleitung des Kreisgerichts eine Rückweisung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft ab und räumte der Verteidigung eine Notfrist von fünf Tagen zur Einreichung von Beweisanträgen für das Hauptverfahren ein.
B.c. Auf eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. April 2026 nicht ein.
C. A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid vom 23. April 2026 sei aufzuheben und es seien - allenfalls mehrfache - Rechtsverweigerungen seitens der Vorinstanzen festzustellen. Ausserdem sei die Frage der Rückübertragung der gesamten Strafsache an das Kreisgericht Wil zur materiellen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. A.________ beantragt überdies die unentgeltliche Rechtspflege.
Nachdem er bereits vor Einreichung seiner eigentlichen Beschwerde ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt hatte, wiederholte A.________ dieses Ersuchen in seiner Beschwerde vom 2. Juni 2026 und mit einer weiteren Eingabe selben Datums nochmals. Sinngemäss ersuchte er dabei darum, dass die Strafsache vorsorglich an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen sei. Mit Verfügung vom 25. Juni 2026 wies der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung respektive Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit er darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2026 verlangte A.________ erneut, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei. Das Kreisgericht Wil sei superprovisorisch zu verpflichten, die zwischenzeitlich per 4. November 2026 einberaumte Hauptverhandlung abzusetzen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), der im Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG).
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab. Er stellt daher keinen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern einen Zwischenentscheid dar. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist er als solcher prinzipiell nur dann vor Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Bezieht sich die Beschwerde jedoch auf die Frage, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde nach der Rechtsprechung unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zulässig (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweis). Demzufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde dem Grundsatz nach als zulässig, soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Nichteintreten auf seine Beschwerde beanstandet.
2.
2.1. Bei der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und im einzelnen aufzuzeigen, wo eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).
2.2. Bezugnehmend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Beschwerde gegen die Weigerung der Erstinstanz, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, nur zulässig wäre, wenn dem Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen würde. Diese Einschätzung ist zutreffend: Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nach Art. 65 Abs. 1 StPO nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Weigerung eines erstinstanzlichen Gerichts, die Anklage in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, stellt einen solchen verfahrensleitenden Entscheid dar. Dagegen steht die Beschwerde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nur dann offen, wenn der beschwerdeführenden Partei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Urteil 7B_1032/2024 vom 6. November 2025 E. 2.2.3 und 2.5 mit Hinweisen, namentlich auf BGE 143 IV 175 E. 2.3).
2.3. Ausgehend von der unzutreffenden Annahme, seine Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren bedürfe keines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, erläutert der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend, warum die Vorinstanz einen solchen hätten bejahen müssen. Zum einen rügt er erneut, dass die Staatsanwaltschaft bereits verjährte Delikte zur Anklage gebracht habe. Weshalb es ihm entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht möglich sein sollte, die entsprechenden Einwände im gerichtlichen Verfahren ohne Rechtsverlust nochmals vorzutragen, erläutert er jedoch nirgends. Eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung findet nicht statt.
Mangelhaft ist die Beschwerdebegründung zum anderen auch dort, wo der Beschwerdeführer behauptet, die von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Untersuchungshandlungen seien ungenügend, insbesondere weil sie ihn nicht vollständig zu den angeklagten Tatvorwürfen befragt habe. Damit zusammenhängend begründet der Beschwerdeführer zwar ansatzweise einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. So macht er geltend, durch den angefochtenen Entscheid, in dem auf die Möglichkeit von Beweiserhebungen durch das Sachgericht verwiesen wird, gehe er einer Instanz - nämlich der Staatsanwaltschaft als zur objektiven Sachverhaltsermittlung verpflichteten Behörde - verlustig. Seine Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte würden dadurch massiv geschmälert. Die entsprechenden Ausführungen bleiben aber oberflächlich und unkonkret. Eine ausreichende Begründung, weshalb die zur Anklage gebrachten Delikte zwingend weitere Befragungen durch die Staatsanwaltschaft verlangt hätten und was diese noch hätte abklären müssen, findet sich in der Beschwerde nicht. Der Hinweis darauf, dass aktuell eine geänderte Anklage im Recht liege, genügt zur Begründung jedenfalls nicht. Zur Frage, inwiefern die erweiterte Anklage einen anderen Sachverhalt respektive andere Sachverhaltselemente enthält, zu denen er zwingend von der Untersuchungsbehörde hätte angehört werden müssen, schweigt sich der Beschwerdeführer aus. Eher beiläufig erwähnt er zudem, dass die "Transformation der Strafvorwürfe" - angezeigt worden seien Vermögensdelikte, aktuell angeklagt würden Geldwäscherei, Urkundendelikte und eventualiter Veruntreuung - auf komplizierte Verhältnisse hinweise. Weitere Angaben dazu, zu welchen konkreten Tatvorwürfen er sich in der Untersuchung noch hätte äussern können müssen, macht er jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht. Vor allem zeigt er wiederum nicht auf, weshalb es zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs nicht ausreichen sollte, wenn das Sachgericht die notwendigen Beweisergänzungen gestützt auf Art. 343 StPO selber vornimmt.
Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid infrage zu stellen versucht, genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen somit nicht. Wenn er der Vorinstanz mehrfach eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorwirft, weil sie sich mit seinen Vorbringen in der Sache nicht befasst habe, verfängt dies vor diesem Hintergrund nicht. Ebenso brauchte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Problematik nicht zu klären, ob der erstinstanzliche Entscheid zu Recht von der Verfahrensleitung und nicht vom gesamten Spruchkörper gefällt worden ist.
3. Der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens wird im Übrigen durch den angefochtenen Entscheid und damit durch das vorinstanzliche Nichteintreten beschränkt (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die hierfür wesentliche Frage nach dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist nicht gleichzusetzen mit der inhaltlichen Frage, ob das Kreisgericht eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zu Recht abgelehnt hat. Im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu klären ist daher namentlich - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - ob weitere Ermittlungshandlungen wie etwa die Durchführung weiterer Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft rechtlich geboten gewesen wären.
4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das am 5. Oktober 2026 erneut gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm werden gestützt auf Art. 65 Abs. 2 BGG reduzierte Gerichtskosten auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und Rechtsanwalt Fatih Aslantas schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger