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7B_791/2026BGEx
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_791/2026

Urteil vom 14. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Margarete Patricia Pulver-Dubas,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sistierung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Mai 2026 (UH260093-O/U/AEP).

Erwägungen:

1. Rechtsanwältin Margarete Patricia Pulver-Dubas erhob am 29. Mai 2026 im Namen von A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Mai 2026 betreffend Sistierung ein.

2.

2.1. Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG). Fehlt bei Beizug eines Vertreters die Vollmacht oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels mit der Androhung angesetzt, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Einsetzung als notwendiger (amtlicher) Verteidiger im kantonalen Verfahren umfasst keine Vollmacht zur Beschwerdeführung an das Bundesgericht.

2.2. Das Bundesgericht forderte Rechtsanwältin Margarete Patricia Pulver-Dubas mit Verfügung vom 19. Juni 2026 auf, bis zum 13. Juli 2026 eine Vollmacht nachzureichen, ausdrücklich mit der Androhung verknüpft, dass die Beschwerdeschrift unbeachtet bleibe, falls die Behebung des Mangels nicht fristgemäss erfolge. Da innert Frist keine Vollmacht eingereicht wurde, forderte das Bundesgericht Rechtsanwältin Margarete Patricia Pulver-Dubas mit Verfügung vom 29. Juli 2026 letztmalig auf, die fehlende Vollmacht für das Verfahren vor Bundesgericht bis zum 26. August 2026 einzureichen.

2.3. Da auch innert der letztmals angesetzten Frist keine Vollmacht im Sinne von Art. 40 Abs. 2 BGG eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

3. Im Übrigen wurde der Kostenvorschuss innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Auf die Beschwerde wäre daher auch gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 7B_791/2026
Termini attivi:
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