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7B_890/2026BGEx
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Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_890/2026

7B_890/2026, 7B_910/2026, 7B_911/2026
Urteil vom 2. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin 1,
7B_910/2026
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer 2,
7B_911/2026
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut,
Beschwerdeführer 3,
gegen
1. C.________ Ltd, vertreten durch Rechtsanwälte Flavio Delli Colli und/oder Nico Ravazzolo,
2. D.________ AG,
3. E.________,
4. F.________ AG,
5. G.________, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Huber,
6. H.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Jean-Marc Schaller,
7. Bank I.________, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz,
Beschwerdegegner,
J.________, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerden gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Juni 2026 (AK.2026.146-AK).

Sachverhalt:

Fatti

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt seit 2021 eine Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________ (Verfahren ST.2021.1488). Sie verdächtigt die Beschuldigten, bei ihrer Tätigkeit in von ihnen beherrschten Gesellschaften, darunter Rechtseinheiten, über die sie den Händlerstützpunkt K.________ U.________ betrieben haben, verschiedene Vermögens- und damit zusammenhängende Delikte begangen zu haben. Die Untersuchung basiert auf diversen, zum Teil nachträglich ergänzten Strafanzeigen mehrerer Privatkläger, für welche die Staatsanwaltschaft mehrere (Unter-) Dossiers führt.

B. B.a. Am 6. April 2023 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren. Dagegen gelangten die Privatkläger D.________ AG und E.________ sowie die C.________ Ltd an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Die D.________ AG und E.________ machten gleichzeitig eine Rechtsverzögerung geltend. Mit Entscheiden vom 6. Juli 2023 hiess die Anklagekammer die Beschwerden gegen die Sistierung gut und hob diese auf; im Weiteren hiess sie die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe.

Am 2. Mai 2025 erhoben die D.________ AG und E.________ eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche die Anklagekammer mit Entscheid vom 7. August 2025 ebenfalls guthiess. Die Anklagekammer stellte erneut fest, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe.

In Gutheissung einer Beschwerde der F.________ AG und von G.________ stellte die Anklagekammer mit Entscheid vom 19. Februar 2026 sodann fest, dass die Staatsanwaltschaft das Teilnahmerecht der F.________ AG und von G.________ verletzt habe, indem sie diese nicht zur Einvernahme von A.________ vom 18. November 2025 zugelassen habe.

B.b. Am 25. Februar 2026 gelangte die C.________ Ltd an die fallführende Staatsanwältin, J.________, und beantragte, diese habe im Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten in den Ausstand zu treten. Am 3. März 2026 teilte die Staatsanwältin mit, sie werde nicht in den Ausstand treten, und leitete das gestellte Begehren mitsamt ihrer Stellungnahme über die Amtsleitung an die Anklagekammer weiter. Am 16. März 2026 liess sich die H.________ AG vernehmen und ersuchte um Gutheissung des Ausstandsgesuchs. Die D.________ AG, E.________, die F.________ AG und G.________ äusserten sich am 1. April 2026 und stellten denselben Antrag. Die Bank I.________ verzichtete auf eine Stellungnahme. B.________ beantragte am 8. April 2026 die Abweisung des Ausstandsgesuchs. Am selben Tag äusserte sich auch A.________ zum Gesuch und stellte sinngemäss den Antrag, auf dieses sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Die C.________ Ltd äusserte sich am 22. April 2026 erneut zur Sache.

Mit Entscheid vom 4. Juni 2026 versetzte die Anklagekammer Staatsanwältin J.________ für das Strafverfahren ST.2021.1488 in den Ausstand.

C. Die Staatsanwaltschaft, A.________ sowie B.________ gelangen je mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

C.a. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Verfahren 7B_890/2026, der Entscheid der Anklagekammer vom 4. Juni 2026 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Ausstandsgesuch vom 25. Februar 2026 verspätet und somit unzulässig gewesen sei, andernfalls sei es abzuweisen. Die verfahrensleitende Staatsanwältin J.________ sei in der Verfahrensführung zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Anklagekammer zurückzuweisen.

C.b. A.________ und B.________ verlangen im Verfahren 7B_910/2026 respektive 7B_911/2026 jeweils, der Entscheid der Anklagekammer vom 4. Juni 2026 sei aufzuheben und auf das Ausstandsgesuch vom 25. Februar 2026 sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. (Sub-) Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung und Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.c. Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_890/2026, 7B_910/2026 und 7B_911/2026 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.

2.

2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Dieser betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO als einzige und damit letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 BGG entschieden.

2.2. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verlangt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführer beantragen, auf das von der Vorinstanz gutgeheissene Ausstandsgesuch der Beschwerdegegnerin 1 gegen die fallführende Staatsanwältin sei nicht einzutreten, allenfalls sei es abzuweisen. Ob in der vorliegenden Konstellation ein genügendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren zu bejahen ist, kann mit Blick auf den Verfahrensausgang offenbleiben (vgl. für die Staatsanwaltschaft zuletzt Urteil 7B_105/2026 vom 12. August 2026 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).

2.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

3. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht nach Art. 106 Abs. 2 BGG, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (siehe BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

4. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 56 lit. f StPO.

4.1. 4.1.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Verspätet vorgebrachte Ausstandsgründe können nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten führt dagegen bereits zu einer Verspätung (Urteile 7B_1096/2025 vom 19. Juni 2026 E. 2.1; 7B_804/2023 vom 5. August 2024 E. 2.1; 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist es zulässig, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Der Zeitpunkt zur Geltendmachung ist dann gekommen, wenn nach Auffassung der gesuchstellenden Person der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteile 7B_1111/2025 vom 1. Juni 2026 E. 4.1; 7B_1144/2024 vom 5. November 2025 E. 3.1; 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3; teils mit weiteren Hinweisen).

Art. 58 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die vom Ausstandsgesuch betroffene Person dazu Stellung nimmt. Diese Bestimmung ist zwingend (BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteil 7B_212/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.2 nicht publ. in: BGE 151 IV 303). Sie dient der Sachverhaltsfeststellung und der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs sowohl der betroffenen Person als auch des Gesuchstellers, dem gegebenenfalls ein Recht auf Replik eingeräumt werden muss (Urteile 7B_83/2026 vom 4. Mai 2026 E. 3.2; 7B_212/2023 vom 27. Juni 2025 E. 3.3.2 nicht publ. in: BGE 151 IV 303). Das für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs zuständige Gericht entscheidet grundsätzlich ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: Urteil 7B_49/2026 vom 22. Juni 2026 E. 3.2).

4.1.2. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er beziehungsweise sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil 7B_531/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweis).

Befangenheit einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_531/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweis).

4.2. Die Vorinstanz hält zusammengefasst fest, insgesamt sei nicht mehr von bloss untergeordneten oder punktuellen Verfehlungen der fallführenden Staatsanwältin auszugehen. Vielmehr würden die Vorkommnisse zu Lasten der Privatkläger insgesamt schwer wiegen und sei der Eindruck der Beschwerdegegnerin 1 (und der ebenfalls am Ausstandsverfahren beteiligten Beschwerdegegner 2-7), die Staatsanwältin führe das Strafverfahren gegen die Beschuldigten nicht ergebnisoffen, aus objektiver Warte nachvollziehbar. Spätestens nach dem ersten Rechtsverzögerungsentscheid vom 6. Juli 2023 hätte die Staatsanwältin die Untersuchungsaktivität intensivieren und für eine vertiefte Analyse der Vorwürfe besorgt sein müssen, ungeachtet des damals noch laufenden Schiedsverfahrens zwischen der (vom Beschwerdeführer 2 geführten) L.________ AG und der Beschwerdegegnerin 1 vor der Internationalen Handelskammer. Dennoch, auch nach Gutheissung einer zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde und nach Ergehen des Schiedsurteils am 16. Juni 2024, habe sich die Staatsanwältin in den Ende 2025 und Anfang 2026 durchgeführten Befragungen im Kern darauf beschränkt, den Beschuldigten die ihnen längst bekannten Vorwürfe der Privatkläger vorzuhalten. Dabei hätten die Einvernahmeprotokolle objektiv nicht den Eindruck vermittelt, es habe im Hinblick auf die Befragungen eine vertiefte Analyse der einschlägigen Unterlagen und/oder Eingaben der Parteien stattgefunden; auch habe die Staatsanwältin den Beschuldigten nur sehr punktuell vorläufige Ermittlungsergebnisse vorgehalten. Jedenfalls teilweise sei dabei die Befürchtung der Beschwerdegegnerin 1 nicht von der Hand zu weisen, die Staatsanwältin erachte die Vorwürfe als unbegründet, ohne sich ausreichend mit den Akten, namentlich dem Schiedsurteil, befasst zu haben. Erschwerend hinzu komme die von der Staatsanwältin zu Unrecht verweigerte Teilnahme der Beschwerdegegnerin 4 und des Beschwerdegegners 5 an der Einvernahme des Beschwerdeführers 2, die sich in der Tendenz ebenfalls zum Nachteil der Privatkläger ausgewirkt habe, welche alle ein Interesse an einer gründlichen und speditiven Abklärung der im Raum stehenden Vorwürfe hätten. Gestützt auf dieses Gesamtbild sei ein objektiver Anschein der Befangenheit der Staatsanwältin zu bejahen.

4.3. Was die Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid einwenden, belegt keine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung:

4.3.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 3 hiervor) gelangte die Beschwerdegegnerin 1 am 25. Februar 2026 an die fallführende Staatsanwältin, nachdem sie am 23. Februar 2026 vom Entscheid der Anklagekammer vom 19. Februar 2026 erfahren habe, mit welchem die Verletzung der Teilnahmerechte der Beschwerdegegner 4 und 5 festgestellt worden sei (Verfahren AK.2025.627-628-AK). Die Beschwerdegegnerin 1 habe geltend gemacht, Anlass ihrer Besorgnis wegen Befangenheit sei eine Kumulation mehrerer Vorfälle. Wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen davon ausgeht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr Begehren rechtzeitig gestellt, ist dies mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.1 hiervor) nicht zu beanstanden. Insbesondere legen die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs sich nicht (auch) auf den Entscheid im Verfahren AK.2025.627-628-AK hätte berufen dürfen, in welchem sie nicht Partei war. Dass die Vorinstanz zudem erwähnt, in einem Telefonat vom 18. Februar 2026 habe einer der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 von (angeblichen) Äusserungen der Staatsanwältin gegenüber dem Leiter des Konkursamts, Regionalstelle Wil, Kenntnis genommen, belegt entgegen der Beschwerdeführer ebenfalls keine Verspätung.

4.3.2. Die fallführende Staatsanwältin machte in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2026 geltend, das Ausstandsgesuch "entbehr[e] jeder Grundlage"; ausserdem legte sie eine Aktennotiz bei und führte aus, der Entscheid der Anklagekammer vom 19. Februar 2026 sei noch nicht rechtskräftig bzw. es werde ein Weiterzug an das Bundesgericht geprüft. Dass es sich bei dieser - an den Ersten Staatsanwalt gerichteten - Eingabe lediglich um ein "Orientierungsschreiben an die Amtsleitung" und nicht um eine (rechtsgenügliche) Stellungnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO gehandelt haben soll, ist entgegen der Beschwerdeführer nicht erkennbar. Ein Verstoss gegen diese Vorschrift ist nicht auszumachen.

Ebenso unbegründet erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin 1, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Zwar ersuchte der Stellvertretende Leitende Staatsanwalt am 3. März 2026 im Zug der Weiterleitung des Ausstandsgesuchs um Ansetzung einer Frist für "die Stellungnahme" sowie die Einreichung der Akten. Indes stellen die Stellungnahme der betroffenen Person und eine allfällige Replik des Gesuchstellers grundsätzlich die einzigen Beweismittel dar, die im Ausstandsverfahren zu erheben sind (vgl. Art. 59 StPO; E. 4.1.1 hiervor). Wie die Vorinstanz treffend festhält, wäre es an der Staatsanwältin gewesen, allfällige weitere Argumente mit ihrer Stellungnahme vom 3. März 2026 vorzutragen. Inwiefern deren Amtsleitung ein Anspruch auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer (zusätzlichen) Eingabe zugestanden hätte, ist nicht erkennbar.

4.3.3. Schliesslich hält die Gutheissung des Ausstandsgesuchs der Überprüfung durch das Bundesgericht auch in der Sache stand. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, hat die Staatsanwältin nach rund vier Jahren und acht Monaten Fallführung keine näheren Abklärungen respektive (eigene) Analysen vorgenommen, um die (schweren) Vorwürfe einer fundierten Überprüfung zuzuführen. Auch nach zwei gutgeheissenen Rechtsverzögerungsbeschwerden - so die Vorinstanz - habe sie sich mit einer weitgehend oberflächlichen Befragung der Beschuldigten begnügt und dabei die im Raum stehenden Standpunkte teils verzerrt wiedergegeben. Zumindest bei den Fragen im Zusammenhang mit dem Schiedsurteil entstehe zudem der Anschein, sie habe sich ihre Meinung bereits gebildet, ohne sich vertieft mit den einschlägigen Unterlagen bzw. dem Standpunkt der Privatkläger befasst zu haben. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Vorinstanz berücksichtigt durchaus, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchungsführung über einen Entscheidungsspielraum verfügt. Nicht zu beanstanden ist ihre Einschätzung, bei grundsätzlicher Bereitschaft der Beschuldigten zur Aussage wäre es angezeigt gewesen, dass die fallführende Staatsanwältin auf eine Klärung bestehender Unklarheiten hinwirke. Demgegenüber erhellt nicht, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 sich nicht auf die beiden Rechtsverzögerungsentscheide sollte berufen können, weil sie in den betreffenden Verfahren keine Parteistellung inne hatte. Ebenso wenig überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin 1, die Vorinstanz hätte die "bereits erledigten Verfahrensfehler" nicht - wie sie es nennt - "zweitverwerten" dürfen, "um auf diese Weise den Anschein der Befangenheit zu konstruieren". Unbestrittenermassen stellte die Anklagekammer zuletzt fest, dass die fallführende Staatsanwältin die Teilnahmerechte der Beschwerdegegner 4 und 5 verletzt hat. Der vorinstanzliche Schluss, die kritisierten Verhaltensweisen der Staatsanwältin wögen insgesamt schwer, womit sie die qualifizierte Schwelle eines Ausstandsgrunds erreichten, erweist sich als bundesrechtskonform. Dass die Staatsanwältin für das gesamte Strafverfahren in den Ausstand versetzt wird, ist nicht zu beanstanden.

5. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer 2-3 kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), während der Beschwerdeführerin 1 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Den Beschwerdegegnern 1-7 ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 7B_890/2026, 7B_910/2026 und 7B_911/2026 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Den Beschwerdeführern 2 und 3 werden Gerichtskosten in der Höhe von je Fr. 2'000.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, J.________ und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 7B_890/2026
Termini attivi:
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