8C_133/2020
Nach Einsicht in das Schreiben vom 8. April 2020, worin A.________ die Beschwerde vom 13. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid vom 13. Januar 2020 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der Sozialhilfe Basel-Stadt und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest