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8C_199/2008BGEx
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_199/2008

Urteil vom 31. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
Zustelldomizil: Frau M.________
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008.
Fatti

Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. März 2008 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2008, worin Jsen Asani zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- bis zum 17. März 2008 aufgefordert und gleichzeitig die Gelegenheit zum Beschwerderückzug oder zur Ergänzung der Rechtsmittelbegründung eingeräumt wird,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, finden sich darin doch lediglich Ausführungen zur Sache selbst (Anspruch auf eine Invalidenrente) ohne indessen auch nur ansatzweise darzutun, inwieweit die Vorinstanz mit der Verfügung vom 12. Februar 2008 eine Rechtsverletzung begangen haben könnte, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Fonte del testo della sentenza: bger.ch · Tribunale federale svizzero · 8C_199/2008
Termini attivi:
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